BESCHLUSS 5 November Strafsache besonders schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Senat sieht folgendem Hinweis : Landgericht hat Kompensationsentscheidung tragfähig begründet . Urteilsgründen ist lediglich ausgeführt bereits Ermittlungsverfahren auch Anklageerhebung vermeidbaren Verzögerungen gekommen sei Kompensation hierin liegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Jahre Monate schuldangemessen angesehenen Freiheitsstrafe Jahren vollstreckt erklären seien . genügt insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen . Tatrichter ist verpflichtet Art Ausmaß Verzögerung Ursachen ermitteln Urteil konkret festzustellen Senat Urteil 23 . Oktober NStZ-RR . Revisionsgericht muss Ausführungen Urteilsgründen jedenfalls Sinne Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können festgestellten Umstände Annahme rechtsstaatswidrigen Verzögerung Sinne Art . Abs. Satz EMRK tragen Kompensationsentscheidung Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält Senat a.a . . Senat vermag Urteilsgründe bereits nachzuvollziehen konkreten Ausmaß Verfahrensverzögerung Tatrichter ausgegangen ist . Zwar liegt Annahme Verfahrensverzögerung Anklage 3 . Dezember begangenen Tat erst 14 . April erhoben worden ist Zulassung vordringlicher erst 4 . März erfolgt ist . konkrete Umfang Verfahrensverzögerung bleibt jedoch offen Tatrichter immerhin auch erwähnt Ermittlungen einfach gestalteten . erschließt Umstände Tatrichter angemessen erachtet hat Maß Kompensation Jahre Monate bemessen . Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist Umfang Verzögerung gleichzusetzen hat Umständen Einzelfalls grundsätzlich eher geringen Bruchteil Strafe betragen Beschluss 12 . Februar . Senat schließt hier jedoch Angeklagte möglichen Rechtsfehler beschwert sein könnte . Krehl