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175 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
12
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
12
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Mai
Angeklagte
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Insoweit
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
.
werden
unbegründet
verworfen
.
3
.
Angeklagte
.
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
.
ist
Generalbundesanwalt
dargelegten
Gründen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
gilt
gleichermaßen
Schuldspruchs
Angeklagte
.
hält
Strafausspruch
Angeklagte
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Anwendung
§
Begründung
abgelehnt
Polizei
seien
Angeklagte
Bekannte
Mitauftraggeberin
Überwacherin
durchgeführten
Rauschgifttransports
bezeichnete
"
Daten
"
Frau
bereits
bekannt
gewesen
S.
.
Begründung
ist
fehlerhaft
.
Feststellungen
wurde
Tasche
Angeklagten
Foto
aufgefunden
;
hielt
Flughafen
"
"
fand
aber
.
war
jedenfalls
Tatbeteiligung
Frau
bekannt
auch
insoweit
"
Verdacht
"
bestand
S.
.
anschließende
vollständige
Aufklärung
Tatbeteiligung
Angeklagte
konnte
dung
§
führen
.