BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache 1 . 2 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 12 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Mai Angeklagte betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Insoweit wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision Angeklagten Revision Angeklagten . werden unbegründet verworfen . 3 . Angeklagte . hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision Angeklagten . ist Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet Sinne § Abs. . gilt gleichermaßen Schuldspruchs Angeklagte . hält Strafausspruch Angeklagte rechtlichen Überprüfung stand . Landgericht hat Anwendung § Begründung abgelehnt Polizei seien Angeklagte Bekannte Mitauftraggeberin Überwacherin durchgeführten Rauschgifttransports bezeichnete " Daten " Frau bereits bekannt gewesen S. . Begründung ist fehlerhaft . Feststellungen wurde Tasche Angeklagten Foto aufgefunden ; hielt Flughafen " " fand aber . war jedenfalls Tatbeteiligung Frau bekannt auch insoweit " Verdacht " bestand S. . anschließende vollständige Aufklärung Tatbeteiligung Angeklagte konnte dung § führen .