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BESCHLUSS
16
.
Februar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
2
.
April
wird
verworfen
.
Nebenkläger
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Nebenklägers
Urteil
ist
unzulässig
.
Nebenkläger
hat
zwar
beantragt
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Verletzung
materiellen
Rechts
gerügt
.
hat
jedoch
Hinblick
Regelung
§
Abs.
unerläßlich
ist
klargestellt
Urteil
Ziel
Änderung
Schuldspruchs
Gesetzesverletzung
angefochten
wird
Anschluß
Nebenkläger
berechtigt
§
Abs.
Zulässigkeit
.
Somit
wird
deutlich
Nebenkläger
auch
Schuldspruch
wenden
lediglich
§
Abs.
Strafzumessung
beanstanden
will
.
spricht
Vertreter
Nebenklägers
Hauptverhandlung
Schlußantrag
Staatsanwalts
angeschlossen
hat
versuchten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
beantragt
hat
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck