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331 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
Oktober
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
März
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
Pößneck
Zweigstelle
18
.
September
verhängte
Maßregel
aufrechterhalten
worden
ist
;
Aufrechterhaltung
entfällt
klargestellt
Angeklagte
Bedrohung
Freiheitsstrafe
Monaten
übrigen
Taten
einbezogenen
Strafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Auflösung
Gesamtstrafenbeschluss
Amtsgerichts
Pößneck
Zweigstelle
Az
.
:
Js
Ds
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
Einbeziehung
Strafbefehl
Amtsgerichts
Pößneck
Zweigstelle
27.08.2007
Az
.
:
Js
erkannten
Geldstrafen
Urteil
Amtsgerichts
Pößneck
Zweigstelle
Lobenstein
Az
.
:
Js
Ds
erkannten
Freiheitsstrafe
Aufrechterhaltung
dort
ausgeurteilten
Maßregel
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
"
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
ergeben
.
Insoweit
wird
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
verwiesen
.
Senat
hat
jedoch
Urteilstenor
klargestellt
Bildung
Gesamt-)strafen
Urteilsformel
erkennbar
sein
muss
Taten
einzelnen
Rechtsfolgen
festgesetzt
sind
Urteile
28
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Aufrechterhaltung
Sperre
§
hat
Bestand
.
Sperrfrist
endete
Feststellungen
17
.
März
mithin
30
.
März
Tag
Verkündung
Urteils
vorliegender
Sache
.
war
Generalbundesanwalt
Recht
hinweist
Fahrerlaubnissperre
bereits
Zeitpunkt
Urteilsverkündung
tandslos
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
vgl.
Senatsbeschluss
29
Juli
StR
.
Auch
bedurfte
Ausspruchs
Aufrechterhaltung
Entziehung
Fahrerlaubnis
Einziehung
Führerscheins
angefochtenen
Urteil
.
Ist
nämlich
früheren
Urteil
angeordnete
Maßnahme
Gründen
auch
immer
erledigt
so
fehlt
Notwendigkeit
gleichwohl
Aufrechterhaltung
befinden
auch
regelmäßig
unschädlich
sein
wird
.
So
liegt
hier
Urteil
Amtsgerichts
Pößneck
Zweigstelle
angeordnete
Entziehung
Fahrerlaubnis
Einziehung
Führerscheins
unmittelbar
Rechtskraft
Urteils
wirksam
wurden
.
Insoweit
bedurfte
weiteren
Vollstreckung
mehr
;
Maßnahmen
waren
"
erledigt
vgl.
NStZ-RR
247
;
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kostenentscheidung
§
Abs.
war
veranlasst
Rechtsmittel
Angeklagten
nur
geringen
Änderung
angefochtenen
Urteils
geführt
hat
.
Roggenbuck