BESCHLUSS StR 28 . Oktober Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . März aufgehoben Urteil Amtsgerichts Pößneck Zweigstelle 18 . September verhängte Maßregel aufrechterhalten worden ist ; Aufrechterhaltung entfällt klargestellt Angeklagte Bedrohung Freiheitsstrafe Monaten übrigen Taten einbezogenen Strafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Auflösung Gesamtstrafenbeschluss Amtsgerichts Pößneck Zweigstelle Az . : Js Ds gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe Einbeziehung Strafbefehl Amtsgerichts Pößneck Zweigstelle 27.08.2007 Az . : Js erkannten Geldstrafen Urteil Amtsgerichts Pößneck Zweigstelle Lobenstein Az . : Js Ds erkannten Freiheitsstrafe Aufrechterhaltung dort ausgeurteilten Maßregel Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe Monaten verurteilt " . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Strafausspruch Rechtsfehler ergeben . Insoweit wird zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts verwiesen . Senat hat jedoch Urteilstenor klargestellt Bildung Gesamt-)strafen Urteilsformel erkennbar sein muss Taten einzelnen Rechtsfolgen festgesetzt sind Urteile 28 . Aufl . Rdn . m.w . . Aufrechterhaltung Sperre § hat Bestand . Sperrfrist endete Feststellungen 17 . März mithin 30 . März Tag Verkündung Urteils vorliegender Sache . war Generalbundesanwalt Recht hinweist Fahrerlaubnissperre bereits Zeitpunkt Urteilsverkündung tandslos Sinne § Abs. Satz StGB vgl. Senatsbeschluss 29 Juli StR . Auch bedurfte Ausspruchs Aufrechterhaltung Entziehung Fahrerlaubnis Einziehung Führerscheins angefochtenen Urteil . Ist nämlich früheren Urteil angeordnete Maßnahme Gründen auch immer erledigt so fehlt Notwendigkeit gleichwohl Aufrechterhaltung befinden auch regelmäßig unschädlich sein wird . So liegt hier Urteil Amtsgerichts Pößneck Zweigstelle angeordnete Entziehung Fahrerlaubnis Einziehung Führerscheins unmittelbar Rechtskraft Urteils wirksam wurden . Insoweit bedurfte weiteren Vollstreckung mehr ; Maßnahmen waren " erledigt vgl. NStZ-RR 247 ; StGB . Aufl . § Rdn . . Kostenentscheidung § Abs. war veranlasst Rechtsmittel Angeklagten nur geringen Änderung angefochtenen Urteils geführt hat . Roggenbuck