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1.7 KiB

BESCHLUSS
7
.
September
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
7
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
April
Strafausspruch
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
sichergestellten
Betäubungsmittel
eingezogen
.
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
übersehen
Anwendung
§
nunmehr
Strafrahmenverschiebung
§
Abs.
StGB
mehr
§
Abs.
StGB
führt
.
führt
vorliegenden
Fall
Strafrahmen
§
Abs.
bereits
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
StGB
Landgericht
gemildert
worden
ist
Strafrahmen
Monat
bis
zu
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
.
ist
Landgericht
bis
zu
Jahren
Monaten
reichenden
Strafrahmen
ausgegangen
.
Strafe
mittleren
Bereich
Strafrahmens
kann
Senat
ausschließen
Tatrichter
Zugrundelegung
richtigen
Strafrahmens
niedrigeren
Strafe
gelangt
wäre
.
2
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
Feststellungen
sind
Wahl
falschen
Strafrahmens
betroffen
;
können
aufrechterhalten
bleiben
.
Ergänzende
Feststellungen
sind
möglich
bisherigen
widersprechen
.
Herr
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl