BESCHLUSS 7 . September Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 7 . September gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . April Strafausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen . Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet § Abs. . 1 . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafkammer hat übersehen Anwendung § nunmehr Strafrahmenverschiebung § Abs. StGB mehr § Abs. StGB führt . führt vorliegenden Fall Strafrahmen § Abs. bereits gemäß § Abs. Satz . V.m . Abs. StGB Landgericht gemildert worden ist Strafrahmen Monat bis zu Jahren Monaten Freiheitsstrafe . ist Landgericht bis zu Jahren Monaten reichenden Strafrahmen ausgegangen . Strafe mittleren Bereich Strafrahmens kann Senat ausschließen Tatrichter Zugrundelegung richtigen Strafrahmens niedrigeren Strafe gelangt wäre . 2 . Rechtsfehler führt Aufhebung Strafausspruchs . Feststellungen sind Wahl falschen Strafrahmens betroffen ; können aufrechterhalten bleiben . Ergänzende Feststellungen sind möglich bisherigen widersprechen . Herr RiBGH Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung gehindert . Krehl