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505 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
StR
10
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
10
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
worden
ist
.
2
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
Tateinheit
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
Besitzes
Betäubungsmitteln
Unterschlagung
Urkundenfälschung
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
Tateinheit
Erwerb
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
wendet
Angeklagte
allgemeine
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
erweist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Urteilsfeststellungen
begann
Angeklagte
10
.
Schuljahr
Drogen
nehmen
.
rauchte
Haschisch
Marihuana
probierte
nach
verschiedensten
Drogen
.
unterbrochen
Inhaftierung
September
Juni
konsumiert
Methamphetamin
nimmt
Alkohol
.
Fällen
vorliegend
tateinheitlichen
Erwerbs
Betäubungsmitteln
verurteilt
worden
ist
hatte
Angeklagte
erworbenen
Drogen
Teilmengen
abgezweigt
selbst
konsumiert
war
Tätigkeit
Drogen
Eigenkonsum
entlohnt
worden
.
Ausführungen
Hauptverhandlung
gehörten
Sachverständigen
liegt
Abhängigkeitssyndrom
multiplem
Gebrauch
psychotroper
Substanzen
gemäß
F19.2
ICD-10
Polytoxikomanie
aber
noch
starken
überdauernden
Persönlichkeitsveränderung
geführt
hat
.
Kammer
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgelehnt
Tendenz
Betäubungsmittelmissbrauch
Depravation
erhebliche
Persönlichkeitsstörung
ausreichend
sei
Hang
anzunehmen
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zwar
findet
Landgericht
verwendete
Formulierung
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
NStZ
;
StGB
Nichtanordnung
.
Depravation
erhebliche
Persönlichkeitsstörung
dürfen
jedoch
Zusammenhang
Frage
Vorliegens
Hanges
übermäßigen
Konsum
Betäubungsmitteln
gleichgesetzt
werden
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Annahme
erheblichen
Verminderung
Schuldfähigkeit
telabhängigkeit
stellt
.
begründet
Abhängigkeit
Betäubungsmitteln
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
nur
ausnahmsweise
Beispiel
langjähriger
Betäubungsmittelgenuss
schwersten
Persönlichkeitsveränderungen
geführt
hat
vgl.
StGB
§
jeweils
m.w
.
.
schwersten
Persönlichkeitsstörungen
müssen
Bejahung
Hanges
übermäßigen
Konsum
Betäubungsmitteln
vorliegen
.
Formulierungen
angefochtenen
Urteil
lassen
besorgen
Strafkammer
insoweit
hohe
Anforderungen
gestellt
hat
.
Hang
Sinne
§
StGB
verlangt
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
zumindest
eingewurzelte
psychischer
Disposition
beruhende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
Alkohol
andere
Rauschmittel
nehmen
.
.
;
vgl.
u.a.
StGB
Abs.
Hang
.
Verhalten
legen
Urteilsfeststellungen
zumindest
.
festgestellten
Umstände
legen
auch
Angeklagte
Betäubungsmittel
Übermaß
konsumiert
.
ausreichend
Annahme
Hangs
übermäßigen
Genuss
Rauschmitteln
ist
jedenfalls
Betroffene
Abhängigkeit
sozial
gefährdet
gefährlich
erscheint
vgl.
NStZ
;
.
10
.
September
m.w
.
.
kommt
nur
dann
Betracht
Betroffene
Rauschmittel
Umfang
nimmt
Gesundheit
Leistungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
werden
vgl.
NStZ
;
NStZ-RR
f.
.
.
insbesondere
auch
Beschaffungskriminalität
.
Annahme
Angeklagte
Handelstätigkeit
zumindest
auch
Zweck
durchgeführt
hat
eigenen
Konsum
finanzieren
drängt
Urteilsfeststellungen
.
Angeklagte
selbst
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angestrebt
hat
dürfte
auch
konkrete
Erfolgsaussicht
bestehen
.
Senat
hat
Fall
Maßregelausspruch
aufgehoben
Sache
insoweit
erneuten
Prüfung
zurückverwiesen
letztlich
auszuschließen
ist
neue
Tatrichter
Vorliegen
Voraussetzungen
Anordnung
Änderung
§
Abs.
StGB
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
.
S.
zustehende
Ermessen
Sinne
Angeklagten
ausübt
.
Fall
wäre
§
Abs.
StGB
n.
auch
Anordnung
Vorwegvollzugs
Teils
Freiheitsstrafe
prüfen
.
etwaigen
Nachholung
Unterbringung
steht
ausschließlich
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
§
Abs.
Satz
;
BGHSt
.
Senat
schließt
Freiheitsstrafe
niedriger
ausgefallen
wäre
Landgericht
zugleich
Unterbringung
Angeklagten
angeordnet
hätte
.
RiinBGH
Dr.
Otten
ist
urlaubsbedingt
Unterschrift
gehindert
.
Roggenbuck