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NAMEN
14
.
Dezember
Strafsache
Betrugs
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
14
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Staatsanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
31
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
trugs
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
richtet
Verfahrensbeanstandungen
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Rechtsmittel
hat
jedoch
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Feststellungen
gründete
Angeklagte
entsprechend
gemeinsam
inzwischen
verstorbenen
Vater
fassten
Tatplan
verschiedene
Firmen
Versicherungsnehmer
Bausparer
entsprechend
geschulte
gutgläubige
Vertriebsmitarbeiter
veranlassen
Kapitallebensversicherungen
Rentenversicherungen
Bausparverträge
kündigen
freigewordenen
Geldern
Vermögensanlage/Versicherung
Firmen
Angeklagten
erwerben
.
Kunden
akquirierten
Versicherungsnehmern
Bausparern
wurde
wahrheitswidrig
vorgespiegelt
eingezahlten
Gelder
vollständig
hochpreisige
Immobilien
investiert
vereinnahmte
Rückkaufswert
Immobiliengeschäfte
erwirtschafteten
hohen
Rendite
Ende
vertraglich
vereinbarten
Laufzeit
zurückgezahlt
würde
.
Vertrauen
Angaben
erwarben
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
März
Ende
insgesamt
Personen
Vermögensanlagen
.
Angeklagte
Finanzen
Zahlungsflüsse
zuständig
war
Kontovollmacht
besaß
Verträge
zeichnete
wesentlichen
Geschäftsentscheidungen
eingebunden
war
vereinnahmte
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
gemeinsam
mittlerweile
verstorbenen
Vater
revidierenden
Mitangeklagten
Hilfe
provisionsbasierten
Vertriebssystems
Kundengelder
Höhe
insgesamt
Euro
vorgefasster
Absicht
gemäß
Wesentlichen
Deckung
Vertriebskosten
Firmengeflechts
insbesondere
Ausschüttung
zugesagter
Provisionen
Gehälter
Finanzierung
Call-Centers
sonstiger
Geschäftskosten
eigenen
Lebensbedarf
Auszahlung
Ruhigstellung
anderer
Kunden
verwendete
.
Investitionen
Immobilien
erfolgten
tatplangemäß
lediglich
geringem
Umfang
dienten
Kunden
Vertriebsmitarbeiter
tatsächliche
Verwendung
vereinnahmten
Gelder
täuschen
.
Landgericht
hat
Taten
Nachteil
Geschädigten
uneigentliches
Organisationsdelikt
zusammengefasst
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Verletzung
§
Nr.
Erfolg
.
1
.
Rüge
liegt
Wesentlichen
folgendes
Verfahrensgeschehen
zugrunde
:
Verfügung
5
.
Februar
bestimmte
Vorsitzende
Termin
Hauptverhandlung
Donnerstag
5
.
März
Fortsetzung
10
.
16
.
19
.
25
.
26
.
März
.
Schöffenliste
5
.
März
Mitwirkung
berufene
Hauptschöffe
Schöffengeschäftsstelle
10
.
Februar
25
.
März
Urlaub
verhindert
sei
.
fernmündliche
Bitte
Mitarbeiterin
Schöffengeschäftsstelle
Buchungsbestätigung
vorzulegen
teilte
Schöffe
eigenen
Ferienhaus
aufhalte
kommende
Saison
hergerichtet
werden
müsse
.
entband
Vorsitzende
Hauptschöffen
Schöffendienst
veranlasste
Ladung
Hilfsschöffin
nahm
.
Hauptverhandlung
Mitteilung
Gerichtsbesetzung
§
erfolgte
Beginn
Hauptverhandlung
.
ersten
Hauptverhandlungstag
stellte
Angeklagte
erfolgter
Belehrung
§
Abs.
Satz
Antrag
Hauptverhandlung
§
Abs.
Dauer
Woche
unterbrechen
Verteidigung
Gelegenheit
Prüfung
Gerichtsbesetzung
Einsichtnahme
entsprechenden
Unterlagen
geben
.
Beratung
wies
Strafkammer
Unterbrechungsantrag
Begründung
sei
ordnungsgemäß
besetzt
Hauptschöffen
seien
Ortsabwesenheit
verhindert
Anzeige
Verhinderung
rangnächsten
Sitzung
anwesenden
Hilfsschöffen
geladen
worden
seien
.
Revision
rügt
Strafkammer
Person
Hilfsschöffin
vorschriftsmäßig
besetzt
gewesen
sei
dungsentscheidung
Vorsitzenden
Hauptschöffen
S.
unzureichender
Tatsachengrundlage
erfolgt
grundrechtsgleiche
Recht
Angeklagten
gesetzlichen
Richter
verletzt
worden
sei
.
Hinblick
Verfahrensrüge
hielt
Vorsitzende
27
Juli
Aktenvermerk
Schöffe
S.
Zeit
20
.
28
.
März
rund
km
entfernt
aufgehalten
habe
;
Urlaubsreise
Ferienbeginn
habe
Herrichtung
Ferienhauses
gedient
28
.
März
Gäste
habe
vermietet
werden
solle
.
habe
21
.
März
jährliche
Eigentümerversammlung
Ferienanlage
stattgefunden
.
2
.
auch
Sinne
§
Nr.
Buchst
.
zulässige
Verfahrensrüge
hat
Erfolg
.
erkennende
Gericht
war
Person
Hilfsschöffin
vorschriftswidrig
besetzt
§
Nr.
.
Entbindung
Hauptschöffen
S.
Grundlage
unzureichend
deutet
grundsätzliche
Verkennung
grundrechtsgleichen
Rechts
Angeklagten
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
hin
erweist
unvertretbar
.
Grundlage
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
erfolgte
Entscheidung
Entbindung
Hauptschöffen
S.
ist
ausdrücklichen
gesetzlichen
Regelung
Abs.
Satz
§
Satz
Alt
.
Revisionsgericht
Richtigkeit
nur
hin
überprüfen
Berücksichtigung
Grundgedankens
§
unvertretbar
objektiv
willkürlich
erweist
Beschluss
5
.
August
NStZ
714
;
Urteil
22
November
StR
BGHSt
75
;
Senat
Urteil
3
.
März
BGHSt
3
.
Willkür
Sinne
liegt
freilich
erst
bewussten
Fehlentscheidung
bereits
dann
Entbindung
Schöffen
verbundene
Bestimmung
gesetzlichen
Richters
grob
fehlerhaft
ist
Senat
aaO
BGHSt
3
so
weit
Grundsatz
gesetzlichen
Richters
entfernt
mehr
gerechtfertigt
werden
kann
;
Senat
Urteil
27
.
Oktober
BGHSt
71
;
7
.
Aufl
.
§
.
.
Schöffe
Antrag
hin
Dienstleistung
entbunden
werden
kann
Dienstleistung
unzumutbar
ist
vgl.
§
Abs.
Satz
kann
nur
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
entschieden
werden
.
Wahrung
Rechts
Angeklagten
gesetzlichen
Richter
ist
jedoch
strenger
Maßstab
anzulegen
.
Bedeutung
Gewicht
Schöffenamts
verlangen
Schöffe
berufliche
private
Interessen
zurückstellt
möglich
zumutbar
ist
Urteil
8
.
Dezember
.
Insoweit
bestehen
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bedeutsame
Unterschiede
beruflichen
Abhaltungsgründen
beabsichtigten
Urlaub
Schöffen
aaO
.
.
Berufliche
Hinderungsgründe
sind
Regel
geeignet
Verhinderung
Schöffen
Dienstleistung
begründen
Wahrnehmung
beruflichen
Aufgaben
häufig
wird
vertreten
lassen
können
Regel
eher
verhältnismäßig
kurzfristige
Verhinderungen
handelt
Möglichkeit
Unterbrechung
Hauptverhandlung
§
angemessen
Rechnung
getragen
werden
kann
aaO
.
Möglichkeiten
bestehen
Falle
Verhinderung
jedenfalls
nur
selten
aaO
.
Gründen
rechtfertigen
berufliche
Gründe
nur
ausnahmsweise
Annahme
Schöffen
Dienstleistung
zumutbar
ist
Urlaub
Regel
Unzumutbarkeit
Schöffendienstleistung
begründet
.
Anerkennung
Unzumutbarkeit
Schöffendienstleistung
beruflichen
Gründen
Urlaubs
hat
Entscheidung
berufene
Richter
Abwägung
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
Berücksichtigung
Belange
Schöffen
Verfahrensstands
voraussichtlichen
Dauer
Verfahrens
pflichtgemäßem
Ermessen
entscheiden
Senat
Urteil
4
.
Februar
NStZ
;
Beschluss
21
.
Juni
BGHSt
.
-9-
Erkundigungen
angegebenen
Hinderungsgrundes
ist
Vorsitzende
verpflichtet
Angaben
Schöffen
glaubhaft
hält
Urteil
22
.
Juni
NStZ
.
Vorsitzenden
treffende
Ermessensentscheidung
ist
aktenkundig
machen
§
Abs.
Satz
.
sind
zumindest
gedrängter
Form
Umstände
dokumentieren
Annahme
Unzumutbarkeit
Schöffendienstleistung
tragen
.
Nur
ausreichende
Dokumentation
tragenden
Erwägungen
Zeitpunkt
Entscheidung
Entbindung
ist
Rechtsmittelgericht
Fällen
Unzumutbarkeit
Schöffendienstleistung
Hand
liegt
Überprüfung
Ermessenentscheidung
Maßstab
Willkür
möglich
.
Gemessen
ist
Entscheidung
Vorsitzenden
Erwägungen
aktenkundig
gemacht
worden
sind
nachvollziehbar
.
erscheint
bereits
zweifelhaft
Entscheidung
zureichenden
Tatsachengrundlage
erfolgt
ist
.
deutet
Verkennung
grundrechtsgleichen
Rechts
Angeklagten
gesetzlichen
Richter
.
Grundlage
Mitteilung
Schöffen
S.
25
.
März
Urlaub
eigenen
Ferienhaus
befinde
kommende
Urlaubssaison
hergerichtet
werden
müsse
sah
Vorsitzende
Dienstleistung
Schöffen
unzumutbar
.
blieb
insoweit
maßgeblichen
Zeitpunkt
Antragstellung
Schöffen
Zeitpunkt
Zurückweisung
Besetzungseinwands
späteren
Ergänzung
erhobener
Besetzungsrüge
dienstliche
Erklärung
Vorsitzenden
mehr
zugänglich
ist
vgl.
insoweit
vergleichbare
Rechtslage
Ergänzung
Präsidiumsbeschlusses
Urteil
9
.
April
BGHSt
bereits
Dauer
Ortsabwesenheit
Schöffen
unklar
.
Nachfrage
Mitarbeiterin
Schöffengeschäftsstelle
erfolgende
fernmündliche
Hinweis
Schöffen
werde
Ferienhaus
kommende
Saison
instand
setzen
hätte
Vorsitzenden
näheren
Prüfung
Frage
drängen
müssen
Schöffen
kurzfristige
Unterbrechung
Urlaubs
Verschiebung
Reise
Delegation
Instandsetzungsarbeiten
Ferienhaus
andere
Person
zuzumuten
war
.
Hintergrund
unzureichend
aufgeklärten
Lebenssachverhalts
erschließt
Ermangelung
insoweit
gänzlich
fehlenden
Dokumentation
Ermessenserwägungen
Vorsitzenden
überhaupt
Gesetzes
geboten
geprüft
hat
Schöffen
Verschiebung
ersichtlich
nur
Erholungszwecken
dienenden
Urlaubsreise
Ende
26
.
März
vorgesehenen
Hauptverhandlung
Unterbrechung
Urlaubs
zuzumuten
war
kurzen
Abwesenheit
Schöffen
fünften
insgesamt
Hauptverhandlungstagen
andere
Weise
etwa
Unterbrechung
Hauptverhandlung
hätte
Rechnung
getragen
werden
können
.
Gründen
Verschiebung
Hauptverhandlungstermine
vornherein
ausscheiden
sollte
versteht
vorliegend
auch
Berücksichtigung
weiten
Terminierungsermessens
Vorsitzenden
selbst
.
Ladungsverfügung
Vorsitzenden
waren
Zeugen
16
.
März
geladen
.
Verlegung
Fortsetzungstermine
hier
selten
komplexen
Entwicklung
nur
schwer
prognostizierbaren
Hauptverhandlungen
Reserve
erfolgt
sein
konnten
erscheint
Aktenlage
jedenfalls
vornherein
ausgeschlossen
.
Entbindung
Schöffen
Dienstleistung
ersichtlich
unzureichenden
Tatsachengrundlage
erscheint
mehr
verständlich
deutet
auch
eingedenk
Belastungen
Vorsitzenden
Vorbereitung
umfangreicher
Hauptverhandlungen
zahlreichen
Verfahrensbeteiligten
vgl.
Arnoldi
NStZ
grundsätzlich
unrichtige
Anschauung
Schutzbereich
Grundrechts
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Prof.
Dr.
ist
krankheitsbedingt
Unterschrift
gehindert
.
Grube