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665 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Strafsache
Betruges
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
Schuldspruch
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
;
ausgenommen
sind
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Fällen
Urteilsgründe
bestehen
bleiben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
übrigen
freigesprochen
.
Angeklagte
rügt
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Urteil
ist
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Sachrüge
aufzuheben
so
ausschließlich
Feststellungen
Landgerichts
subjektiven
Tatseite
betreffen
ankommt
.
Feststellungen
vermittelte
Angeklagte
Sommer
Mitarbeiter
GmbH
"
"
folgenden
:
GmbH
anderen
Vermögensanlageformen
auch
Kapitalanlagen
sogenannten
Bankgarantiehandel
.
Anbieter
angeblich
hochverzinslichen
Handels
sogenannten
"
Prime
"
"
"
waren
Firma
"
S.
"
"
Sitz
Bank
Sitz
kleinere
Anlagebeträge
Treuhandgesellschaften
"
S.
"
"
gelegt
werden
mußten
.
Tatsächlich
gibt
Handel
Banksicherheiten
.
Zinsen
gekündigte
Kapitalbeträge
wurden
Neueinzahlungen
Anlagekapital
entnommen
"
Schneeballsystem
"
.
Ende
wurden
Zahlungen
eingestellt
.
Angeklagte
vermittelte
Kapitalanlagen
Art
Vielzahl
Anlegern
.
Anleger
Risiken
hin
Kapitalverlust
informierte
wurde
Vorwurf
Betruges
freigesprochen
.
Fällen
verurteilt
worden
ist
hat
Angeklagte
Anlegern
Möglichkeit
Kapitalverlustes
ausdrücklich
ausgeschlossen
jedenfalls
verschwiegen
.
Geschädigten
schlossen
Verträge
Vertrauen
Angaben
Angeklagten
Sicherheit
Seriosität
Anlage
händigten
Anlagekapital
bar
.
Fällen
haben
Geschädigten
Zinszahlungen
erhalten
;
Anlagekapital
ist
Urteilsfälle
zurückgezahlt
worden
.
Angeklagte
wollte
Vermittlung
gezahlten
Provisionsbeträgen
Prozent
Anlagekapitals
Lebensunterhalt
sichern
.
Landgericht
konnte
feststellen
Provisionen
unmittelbar
Anlagekapital
entnommen
wurden
Betreibergesellschaften
weitergeleitet
wurde
erst
später
Zinszahlungen
Betreibergesellschaften
.
subjektiven
Tatseite
hat
Landgericht
ausgeführt
Angeklagten
positiv
bekannt
gewesen
sei
Handel
Banksicherheiten
existierendes
betrügerisches
Anlagesystem
gehandelt
habe
.
Angeklagte
habe
aber
Fehlens
verläßlichen
Produktinformationen
ungewöhnlichen
Abwicklung
Transaktionen
bar
Warnhinweise
Presse
gewußt
verläßliche
seriöse
Angaben
machten
konnte
Anlageformen
Risiken
hin
Verlust
Anlagekapitals
einschlossen
Gefahr
gering
hielt
.
Unkenntnis
tatsächliche
Natur
Anlage
erkannte
fernliegend
eingeschätzte
Möglichkeit
Kapitalverlustes
verbarg
möglicherweise
auch
"
Besten
"
Kunden
habe
seriöser
Beratung
weit
entfernt
bedingtem
Schädigungsvorsatz
gehandelt
.
II
.
Verurteilung
Betruges
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Tatbestand
Betruges
setzt
Täter
erstrebte
Vermögensvorteil
verursachte
Vermögensschaden
entsprechen
BGHSt
.
Vorteil
muß
Kehrseite
Schadens
h.
unmittelbare
Folge
täuschungsbedingten
Vermögensverfügung
sein
Täter
direkt
geschädigten
Vermögen
zufließen
"
gleichheit
"
;
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
51
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
fehlt
hier
.
alternativ
gefaßten
Feststellungen
Landgerichts
ist
Gunsten
Angeklagten
auszugehen
erstrebten
Provisionszahlungen
Zinszahlungen
Betreibergesellschaften
entnommen
wurden
also
unmittelbar
Täuschung
übergebenen
Anlagekapital
Geschädigten
entstammten
Einzahlungen
späterer
Anleger
.
Betrug
Betreibergesellschaften
ist
angeklagt
Landgericht
geprüft
worden
bisherigen
Feststellungen
drängen
.
liegt
Angeklagte
Betreibergesellschaften
Anlagekapital
verschaffen
wollte
so
selbst
Anspruch
Provision
erwerben
.
fremdnützigen
Betrug
bestünde
weiteres
Stoffgleichheit
Schaden
Anleger
Form
Kapitalverlustes
Vorteil
Betreibergesellschaften
Form
vereinnahmten
Kapitals
.
Schuldspruchänderung
Senat
steht
schon
StPO
.
2
.
Unklar
fehlerhaft
sind
auch
Feststellungen
Landgerichts
Betrugsvorsatz
Angeklagten
.
Feststellungen
rechtfertigen
zwar
Annahme
Angeklagte
Anleger
Urteilsfällen
bewußt
getäuscht
hat
.
erfordert
Verurteilung
Betrugs
jedoch
Angeklagte
auch
Schädigung
Anleger
Vorsatz
aufgenommen
hätte
.
reicht
Betrugsvorsatz
bereits
Täter
schadensbegründenden
Umstände
kannte
.
Betrugsvorsatz
wird
ausgeschlossen
Täter
hoffte
werde
letzten
Endes
gutgehen
Risiko
werde
realisieren
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
.
Feststellung
Angeklagte
ger
Verlustrisiko
getäuscht
hat
ist
geeignet
Annahme
Schädigungsvorsatzes
Sinne
Gefährdungsvorsatzes
tragen
.
sichere
Kapitalanlage
vorspiegelt
tatsächlich
Möglichkeit
Totalverlustes
rechnet
kann
täuschungsbedingte
Gefährdung
eingesetzten
Geldes
Getäuschten
billigen
.
steht
hier
aber
Urteilsfeststellungen
Angeklagte
selbst
DM
Vater
S.
sogar
DM
"
angelegt
verloren
haben
.
läßt
ausgeschlossen
erscheinen
Angeklagte
überzeugt
war
Anlagekapital
werde
ordnungsgemäß
zurückgezahlt
werden
.
Umstand
hätte
näherer
Erörterung
bedurft
.
Weiterhin
glaubt
Strafkammer
Angeklagten
Tätigkeit
Wunsch
guten
Beratung
größtenteils
finanzunerfahrenen
Kunden
getragen
war
vermeintlich
hochrentierlichen
Anlagen
empfohlen
fernliegende
Möglichkeit
Kapitalverlustes
Besten
verschwiegen
habe
.
Auch
Feststellung
verträgt
Annahme
Angeklagte
habe
möglichen
Kapitalverlust
Anleger
billigend
Kauf
genommen
.
.
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Einzeltaten
können
Ausnahme
Falles
Betrug
Nachteil
Zeugin
bestehen
bleiben
.
Fall
war
Feststellungen
möglicherweise
bereits
Zeitpunkt
ersten
Unterbrechung
Verjährung
geeigneten
Handlung
28
Juli
Verfolgungsverjährung
eingetreten
.
Senat
hat
Verfahren
selbst
eingestellt
auszuschließen
ist
neuen
Hauptverhandlung
genauere
Feststellungen
Anlagezeitpunkt
getroffen
werden
können
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck