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84 lines
691 B

BESCHLUSS
3
.
Dezember
Strafsache
Mordes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerken
ist
lediglich
:
Beschwerdeführer
Verfahrensrüge
vermißte
gerichtliche
Hinweis
§
Abs.
ergibt
Ansicht
Beschwerdeführers
jedenfalls
deutlich
Senatsurteil
6
.
Februar
Seite
unten
.
Frau
Dr.
ist
Erkrankung
gehindert
unterschreiben
.
Detter
Otten
Detter
Rothfuß