BESCHLUSS 3 . Dezember Strafsache Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerken ist lediglich : Beschwerdeführer Verfahrensrüge vermißte gerichtliche Hinweis § Abs. ergibt Ansicht Beschwerdeführers jedenfalls deutlich Senatsurteil 6 . Februar Seite unten . Frau Dr. ist Erkrankung gehindert unterschreiben . Detter Otten Detter Rothfuß