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72 lines
633 B

BESCHLUSS
19
.
September
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
März
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
Anordnung
Vorwegvollzugs
entfällt
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Krehl
Grube
ECLI
:
:
BGH:2018:190918B2STR302.18.0