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91 lines
793 B

BESCHLUSS
16
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
ist
lediglich
bemerken
:
offensichtlichen
Schreibversehens
hat
Landgericht
Aufzählung
Taten
Einzelfreiheitsstrafe
jeweils
Jahren
angemessen
erachtet
auch
Fall
aufgeführt
.
Taten
geringere
Strafen
festgesetzt
wurden
gesondert
erörtert
werden
ist
zweifelhaft
Fall
ebenfalls
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
verhängt
wurde
.
Detter
Otten