BESCHLUSS 16 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend ist lediglich bemerken : offensichtlichen Schreibversehens hat Landgericht Aufzählung Taten Einzelfreiheitsstrafe jeweils Jahren angemessen erachtet auch Fall aufgeführt . Taten geringere Strafen festgesetzt wurden gesondert erörtert werden ist zweifelhaft Fall ebenfalls Einzelfreiheitsstrafe Jahren verhängt wurde . Detter Otten