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215 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
StR
26
.
September
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
26
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
Beschwerdeführer
betrifft
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubes
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
schwerer
räuberischer
Erpressung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
führt
Sachrüge
Aufhebung
Strafausspruchs
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
.
Landgericht
Unrecht
Verwendung
ungeladenen
Schreckschusspistole
Taten
Qualifikationstatbestand
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
zutreffend
Buchst
.
unterstellt
hat
hat
Schuldspruch
ausgewirkt
.
2
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Landgericht
hat
Begründung
Versagung
Strafrahmensenkung
§
§
Abs.
Abs.
StGB
Fall
Urteilsgründe
ausdrücklich
Erwägungen
verwiesen
S.
Versagung
Milderung
Mittäter
maßgeblich
waren
.
Erwägungen
S.
stellen
aber
"
"
Umstände
allein
Person
aber
Angeklagten
vorlagen
.
weisung
kann
Versagung
Strafrahmenmilderung
tragen
.
"
Fällen
"
hat
Landgericht
Übrigen
Lasten
Angeklagten
gewertet
Einnahmen
Erpressungstaten
"
Deckung
eigenen
persönlichen
Bedürfnisse
dienten
Tilgung
Autokredits
Kauf
Kleidung
ähnlichem
S.
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Verwendung
Tatbeute
eigene
Bedürfnisse
Täters
ist
regelmäßiges
Erscheinungsbild
räuberischen
Erpressung
enthält
Strafschärfung
berechtigendes
schulderschwerendes
Element
.
Krehl