BESCHLUSS StR 26 . September Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 26 . September gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . Februar Beschwerdeführer betrifft Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes versuchter schwerer räuberischer Erpressung schwerer räuberischer Erpressung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision führt Sachrüge Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . Landgericht Unrecht Verwendung ungeladenen Schreckschusspistole Taten Qualifikationstatbestand § Abs. Nr. Buchst . zutreffend Buchst . unterstellt hat hat Schuldspruch ausgewirkt . 2 . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Landgericht hat Begründung Versagung Strafrahmensenkung § § Abs. Abs. StGB Fall Urteilsgründe ausdrücklich Erwägungen verwiesen S. Versagung Milderung Mittäter maßgeblich waren . Erwägungen S. stellen aber " " Umstände allein Person aber Angeklagten vorlagen . weisung kann Versagung Strafrahmenmilderung tragen . " Fällen " hat Landgericht Übrigen Lasten Angeklagten gewertet Einnahmen Erpressungstaten " Deckung eigenen persönlichen Bedürfnisse dienten Tilgung Autokredits Kauf Kleidung ähnlichem S. . ist rechtsfehlerhaft . Verwendung Tatbeute eigene Bedürfnisse Täters ist regelmäßiges Erscheinungsbild räuberischen Erpressung enthält Strafschärfung berechtigendes schulderschwerendes Element . Krehl