You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1169 lines
9.6 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Mord
niedrigen
Beweggründen
kann
auch
dann
vorliegen
Täter
Bewußtsein
handelt
Grund
Tötung
haben
brauchen
bewußt
frustrationsbedingten
Aggressionen
unbeteiligten
Opfer
abreagiert
.
Urteil
19
.
Oktober
StR
NAMEN
StR
19
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
17
.
Oktober
Sitzung
19
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Detter
Dr.
Rothfuß
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
20
November
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
schuldig
gesprochen
Angeklagten
Angeklagten
Angeklagten
Freiheitsstrafe
Jahzu
Jahren
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
richtet
Nachteil
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
.
Sachrüge
wird
insbesondere
beanstandet
Kammer
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
niedrigen
Beweggründen
abgelehnt
hat
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
II
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagten
trafen
Morgen
3
.
Juni
späteren
Tatopfer
Treffpunkt
Obdachlosen
auch
erheblich
Alkohol
zugesprochen
wird
.
tranken
zunächst
friedlich
gemeinsam
Schnaps
Bier
.
Tatzeit
Uhr
hatten
maximal
folgende
Blutalkoholkonzentrationen
:
.
hatte
begann
2,2%o
kurze
Zeit
entfernt
Angeklagten
bisher
Deutschen
halten
hatten
aber
tatsächlich
Pole
war
Polnisch
fluchen
.
Hierüber
geriet
dermaßen
Wut
Faustschläge
Gesicht
versetzte
sofort
Boden
ging
.
traten
nun
mehrfach
Kopf
Gesicht
reglos
Boden
liegenden
Opfers
.
Auslöser
Gewaltausbruchs
war
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagten
sein
polnisches
Fluchen
erkennen
gegeben
hatte
eigenen
rußlanddeutschen
arbeitslosen
Alkohol
trinkenden
gesellschaftlichen
Randgruppe
zumindest
intuitiv
sozial
noch
tiefer
stehend
angesehen
wurde
.
Reflex
unbefriedigende
Erleben
eigenen
Situation
entlud
affektiver
Art
Weise
aufgestaute
Aggressionspotential
.
schloß
Mißhandlung
ähnlichen
persönlichen
Hintergrund
Tendenz
"
Mitläufer
"
.
Nunmehr
kam
auch
beteiligte
spontanen
Ausbruch
Gewaltbereitschaft
weiteren
Mißhandlungen
bereits
bewußtlosen
Opfers
Anlaß
Tat
kennen
.
Angeklagten
traten
Minuten
Hals
Kopf
Opfers
laut
grölten
.
kurz
innegehalten
hatten
hob
Opfer
so
hoch
Kopf
unten
hing
Mitangeklagten
ausholenden
Bewegungen
Gesicht
Opfers
traten
.
erkannten
Angeklagten
besondere
Gefährlichkeit
Tuns
nahmen
Tod
Opfers
zumindest
billigend
Kauf
.
erneut
innegehalten
Opfer
Boden
gelassen
hatten
traten
weiter
Kopf
Hals
schließlich
abließen
.
erstickte
kurze
Zeit
später
Blut
Tritte
Bewußtlosigkeit
Luftröhre
gelaufen
war
.
.
Begründung
Landgericht
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
abgelehnt
hat
begegnet
Angeklagter
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Kammer
hat
insoweit
Sachverhalt
erschöpfend
gewürdigt
insbesondere
erörtert
Motive
Angeklagten
Zeitpunkt
Tötungsvorsatz
ausgeführten
Handlungen
vorgelegen
haben
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Tötungsbeweggrund
niedrig
allgemeiner
sittlicher
Würdigung
tiefster
Stufe
steht
besonders
verachtenswert
ist
.
Fall
ist
beurteilt
Grund
Gesamtwürdigung
Umstände
Tat
Lebensverhältnisse
Täters
Persönlichkeit
einschließt
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
Tötung
Wut
Verärgerung
kommt
Antriebsregungen
ihrerseits
niedrigen
Gesinnung
beruhen
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
;
Jähnke
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
1
.
Angeklagten
geht
Kammer
zwar
Recht
hinreichende
Anhaltspunkte
Ausländerhaß
tmotiv
vorliegen
.
verfestigte
zumindest
Menschen
polnischer
Herkunft
gerichtete
ausländerfeindliche
Einstellung
Angeklagten
läßt
Auffassung
Staatsanwaltschaft
Urteilsfeststellungen
insgesamt
entnehmen
.
Kammer
insoweit
vorangegangene
Verurteilung
Angeklagten
übersehen
haben
könnte
ist
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
auszuschließen
Vorverurteilung
nur
festgestellt
auch
Beweiswürdigung
ausdrücklich
herangezogen
hat
so
Gesichtspunkt
rechtlichen
Bewertung
entgangen
sein
kann
.
Kammer
nimmt
jedoch
Angeklagte
Aggressionen
ausließ
Benutzung
polnischen
Sprache
ansah
sozialen
Achtung
noch
tiefer
stand
selbst
.
Dennoch
lehnt
Vorliegen
niedrigen
Beweggrundes
Fluchen
polnisch
lediglich
äußere
Tatanlaß
gewesen
sei
Tat
selbst
jedoch
inneren
Einstellungen
frustrationsbedingten
Ausbruch
hohen
affektiven
Belastung
geprägt
sei
.
Landgericht
unternommene
Versuch
Trennung
"
äußerem
Tatanlaß
"
innerer
Triebfeder
ist
gerade
hier
gegebenen
Sachlage
Benutzung
polnischen
Sprache
geführt
hat
Angeklagte
Opfer
sozial
niedriger
ansah
Aggressionen
abließ
rechtlich
beanstanden
.
Weg
strikten
Trennung
gelangt
wird
mitgeteilt
.
Sollte
Strafkammer
gemeint
haben
Tatmotiv
Bewußtsein
Angekla
gten
gedrungen
ist
Verwendung
Wortes
"
intuitiv
"
sprechen
könnte
hätte
eher
fernliegende
Feststellung
Begründung
bedurft
.
Handlungsantriebe
sind
hier
insgesamt
so
einfacher
Struktur
nähere
Darlegung
verstehen
ist
Angeklagte
eben
Umstände
bewußt
gewesen
sein
sollte
vgl.
StGB
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
Ausführungen
Landgerichts
lassen
erforderliche
Gesamtwürdigung
Handlungsantriebe
maßgeblichen
äußeren
inneren
Faktoren
vgl.
StGB
Abs.
niedrige
Beweggründe
vermissen
.
Kammer
hätte
insbesondere
auch
auseinander
setzen
müssen
Tötung
anderen
allein
Wertvorstellung
Täters
geringer
eingeordnet
wird
allgemeiner
sittlicher
Würdigung
tiefster
Stufe
steht
besonders
verachtenswert
ist
vgl.
574
;
StGB
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
wäre
Motivation
Angeklagten
Zeitpunkt
Tötungsvorsatz
begangenen
Handlungen
abzustellen
gewesen
vgl.
NStZ
.
2
.
Rechtsfehler
liegt
auch
Angeklagten
.
hat
Feststellungen
Kammer
Tatentschluß
ähnlichen
persönlichen
Hintergrund
angeschlossen
so
obigen
Ausführungen
entsprechend
gelten
.
niedrigen
Beweggründen
handelt
auch
entsprechenden
Beweggründe
eigen
macht
vgl.
u.a.
.
7
.
September
.
-9-
3
.
Angeklagte
hat
allerdings
Feststellungen
äußeren
Tatanlaß
mitbekommen
vielmehr
spontanen
Ausbruch
Gewaltbereitschaft
Tathandlungen
angeschlossen
.
Kammer
geht
abgesehen
offenkundigen
Willen
Gewaltausübung
Motiv
Tat
fehlt
.
lehnt
Vorliegen
niedrigen
Beweggrundes
gruppendynamische
Effekte
Tragen
gekommen
seien
.
Auch
insoweit
weist
Urteil
Erörterungsmangel
.
Landgericht
insbesondere
Angeklagten
auch
bezüglich
anderen
Angeklagten
meinte
Motiv
Tötung
feststellen
können
hätte
hend
auseinandersetzen
müssen
niedriger
Beweggrund
auch
dann
gegeben
sein
kann
Täter
Bewußtsein
handelt
Grund
Tötung
haben
brauchen
.
Einstellung
Täter
meint
eigenem
Gutdünken
Leben
Opfers
verfügen
können
steht
sittlich
tiefster
Stufe
ist
besonders
verachtenswert
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Tötung
Menschen
Täter
Verhalten
Opfers
noch
sonstige
Person
liegende
Umstände
veranlaßt
worden
ist
Regel
Vorliegen
niedrigen
Beweggründen
schließen
läßt
.
26
Juli
.
anderen
Menschen
Objekt
Wut
Gereiztheit
Entstehung
geringsten
Anteil
hat
macht
beweist
außerordentliches
Maß
Mißachtung
körperlichen
Integrität
Opfers
.
kommt
Gesinnung
Ausdruck
Lust
körperlicher
Mißhandlung
willkürliches
Aufwerfen
Herrn
körperliche
Unversehrtheit
Inhalt
hat
sittlich
tiefster
Stufe
stehend
somit
niedrig
gewertet
werden
muß
NStZ
.
bewußte
Abreagieren
frustrationsbedingten
Aggressionen
Täters
unbeteiligten
Opfer
steht
gleich
.
Täter
mißachtet
vollständig
personalen
Eigenwert
Opfers
spielt
reiner
Willkür
Herrn
Leben
Tod
sittlich
besonders
verwerflich
somit
niedriger
Beweggrunde
qualifizieren
ist
vgl.
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
13
;
.
2
.
März
.
Kammer
Angeklagten
hilfsweise
Vorliegen
subjektiven
Voraussetzungen
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
verneint
hat
sind
Ausführungen
rechtlich
ebenfalls
beanstanden
.
subjektiver
Hinsicht
muß
zwar
hinzukommen
Täter
Tat
Umstände
bewußt
ist
Beweggründe
niedrig
erscheinen
lassen
gefühlsmäßige
triebhafte
Regungen
Betracht
kommen
gedanklich
beherrschen
willensmäßig
steuern
kann
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
Insoweit
sind
Erörterungen
Kammer
jedoch
äußerst
knapp
genügen
revisionsrechtlich
überprüfbare
Begründung
stellenden
Anforderungen
.
Landgericht
setzt
Urteilsfeststellungen
kurze
Spontantat
vorlag
länger
andauerndes
Geschehen
währenddessen
Angeklagten
zeitweise
innehielten
Position
Opfers
veränderten
.
auch
Umstände
Antrieb
Handeln
besonders
verwerflich
erscheinen
lassen
Bewußtsein
gekommen
sind
hätte
Senat
oben
bereits
ausgeführt
hat
näherer
Darlegung
bedurft
.
hat
Kammer
berücksichtigt
Schwelle
Annahme
Täter
habe
Antriebe
gedanklich
beherrschen
willensmäßig
steuern
können
umso
niedriger
ist
je
schwerwiegender
Tötungstat
ist
vgl.
StGB
§
Abs.
niedrige
Beweggründe
.
hat
Landgericht
schon
umfassende
Würdigung
vorgenommen
erkannt
hat
niedrig
bewertende
Beweggründe
Betracht
kommen
.
Urteil
war
Angeklagter
aufzuheben
.
neue
Tatrichter
wird
Fall
Senat
aufgezeigten
Gesichtspunkten
neu
prüfen
haben
.
Sollte
erneuten
Hauptverhandlung
Feststellung
direkten
Tötungsvorsatzes
Angeklagten
kommen
wird
Mordmerkmal
Mordlust
befassen
haben
.
Mordlust
tötet
Tod
Opfers
einzige
Zweck
Tat
ist
insbesondere
allein
Freude
Vernichtung
Menschen
handelt
BGHSt
59
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sollen
Mordmerkmal
Fälle
erfaßt
werden
Person
Opfers
besonderen
Tatsituation
liegender
Anlaß
noch
Tötungsakt
selbst
hinausgehender
Zweck
Tat
bestimmt
BGHSt
59
.
Detter
Rothfuß