Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Mord niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen Täter Bewußtsein handelt Grund Tötung haben brauchen bewußt frustrationsbedingten Aggressionen unbeteiligten Opfer abreagiert . Urteil 19 . Oktober StR NAMEN StR 19 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 3 . Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 17 . Oktober Sitzung 19 . Oktober teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Detter Dr. Rothfuß Prof. Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 20 November Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags schuldig gesprochen Angeklagten Angeklagten Angeklagten Freiheitsstrafe Jahzu Jahren Jugendstrafe Jahren verurteilt . Urteil richtet Nachteil Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird . Sachrüge wird insbesondere beanstandet Kammer Verurteilung Angeklagten Mordes niedrigen Beweggründen abgelehnt hat . Rechtsmittel hat Erfolg . II . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagten trafen Morgen 3 . Juni späteren Tatopfer Treffpunkt Obdachlosen auch erheblich Alkohol zugesprochen wird . tranken zunächst friedlich gemeinsam Schnaps Bier . Tatzeit Uhr hatten maximal folgende Blutalkoholkonzentrationen : . hatte begann 2,2%o kurze Zeit entfernt Angeklagten bisher Deutschen halten hatten aber tatsächlich Pole war Polnisch fluchen . Hierüber geriet dermaßen Wut Faustschläge Gesicht versetzte sofort Boden ging . traten nun mehrfach Kopf Gesicht reglos Boden liegenden Opfers . Auslöser Gewaltausbruchs war Feststellungen Landgerichts Angeklagten sein polnisches Fluchen erkennen gegeben hatte eigenen rußlanddeutschen arbeitslosen Alkohol trinkenden gesellschaftlichen Randgruppe zumindest intuitiv sozial noch tiefer stehend angesehen wurde . Reflex unbefriedigende Erleben eigenen Situation entlud affektiver Art Weise aufgestaute Aggressionspotential . schloß Mißhandlung ähnlichen persönlichen Hintergrund Tendenz " Mitläufer " . Nunmehr kam auch beteiligte spontanen Ausbruch Gewaltbereitschaft weiteren Mißhandlungen bereits bewußtlosen Opfers Anlaß Tat kennen . Angeklagten traten Minuten Hals Kopf Opfers laut grölten . kurz innegehalten hatten hob Opfer so hoch Kopf unten hing Mitangeklagten ausholenden Bewegungen Gesicht Opfers traten . erkannten Angeklagten besondere Gefährlichkeit Tuns nahmen Tod Opfers zumindest billigend Kauf . erneut innegehalten Opfer Boden gelassen hatten traten weiter Kopf Hals schließlich abließen . erstickte kurze Zeit später Blut Tritte Bewußtlosigkeit Luftröhre gelaufen war . . Begründung Landgericht Mordmerkmal niedrigen Beweggründe abgelehnt hat begegnet Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Kammer hat insoweit Sachverhalt erschöpfend gewürdigt insbesondere erörtert Motive Angeklagten Zeitpunkt Tötungsvorsatz ausgeführten Handlungen vorgelegen haben . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Tötungsbeweggrund niedrig allgemeiner sittlicher Würdigung tiefster Stufe steht besonders verachtenswert ist . Fall ist beurteilt Grund Gesamtwürdigung Umstände Tat Lebensverhältnisse Täters Persönlichkeit einschließt BGHSt ; StGB § Abs. niedrige Beweggründe . Tötung Wut Verärgerung kommt Antriebsregungen ihrerseits niedrigen Gesinnung beruhen StGB § Abs. niedrige Beweggründe ; Jähnke 10 . Aufl . § Rdn . . 1 . Angeklagten geht Kammer zwar Recht hinreichende Anhaltspunkte Ausländerhaß tmotiv vorliegen . verfestigte zumindest Menschen polnischer Herkunft gerichtete ausländerfeindliche Einstellung Angeklagten läßt Auffassung Staatsanwaltschaft Urteilsfeststellungen insgesamt entnehmen . Kammer insoweit vorangegangene Verurteilung Angeklagten übersehen haben könnte ist Gesamtzusammenhang Urteilsgründe auszuschließen Vorverurteilung nur festgestellt auch Beweiswürdigung ausdrücklich herangezogen hat so Gesichtspunkt rechtlichen Bewertung entgangen sein kann . Kammer nimmt jedoch Angeklagte Aggressionen ausließ Benutzung polnischen Sprache ansah sozialen Achtung noch tiefer stand selbst . Dennoch lehnt Vorliegen niedrigen Beweggrundes Fluchen polnisch lediglich äußere Tatanlaß gewesen sei Tat selbst jedoch inneren Einstellungen frustrationsbedingten Ausbruch hohen affektiven Belastung geprägt sei . Landgericht unternommene Versuch Trennung " äußerem Tatanlaß " innerer Triebfeder ist gerade hier gegebenen Sachlage Benutzung polnischen Sprache geführt hat Angeklagte Opfer sozial niedriger ansah Aggressionen abließ rechtlich beanstanden . Weg strikten Trennung gelangt wird mitgeteilt . Sollte Strafkammer gemeint haben Tatmotiv Bewußtsein Angekla gten gedrungen ist Verwendung Wortes " intuitiv " sprechen könnte hätte eher fernliegende Feststellung Begründung bedurft . Handlungsantriebe sind hier insgesamt so einfacher Struktur nähere Darlegung verstehen ist Angeklagte eben Umstände bewußt gewesen sein sollte vgl. StGB Abs. niedrige Beweggründe . Ausführungen Landgerichts lassen erforderliche Gesamtwürdigung Handlungsantriebe maßgeblichen äußeren inneren Faktoren vgl. StGB Abs. niedrige Beweggründe vermissen . Kammer hätte insbesondere auch auseinander setzen müssen Tötung anderen allein Wertvorstellung Täters geringer eingeordnet wird allgemeiner sittlicher Würdigung tiefster Stufe steht besonders verachtenswert ist vgl. 574 ; StGB Abs. niedrige Beweggründe . wäre Motivation Angeklagten Zeitpunkt Tötungsvorsatz begangenen Handlungen abzustellen gewesen vgl. NStZ . 2 . Rechtsfehler liegt auch Angeklagten . hat Feststellungen Kammer Tatentschluß ähnlichen persönlichen Hintergrund angeschlossen so obigen Ausführungen entsprechend gelten . niedrigen Beweggründen handelt auch entsprechenden Beweggründe eigen macht vgl. u.a. . 7 . September . -9- 3 . Angeklagte hat allerdings Feststellungen äußeren Tatanlaß mitbekommen vielmehr spontanen Ausbruch Gewaltbereitschaft Tathandlungen angeschlossen . Kammer geht abgesehen offenkundigen Willen Gewaltausübung Motiv Tat fehlt . lehnt Vorliegen niedrigen Beweggrundes gruppendynamische Effekte Tragen gekommen seien . Auch insoweit weist Urteil Erörterungsmangel . Landgericht insbesondere Angeklagten auch bezüglich anderen Angeklagten meinte Motiv Tötung feststellen können hätte hend auseinandersetzen müssen niedriger Beweggrund auch dann gegeben sein kann Täter Bewußtsein handelt Grund Tötung haben brauchen . Einstellung Täter meint eigenem Gutdünken Leben Opfers verfügen können steht sittlich tiefster Stufe ist besonders verachtenswert . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Tötung Menschen Täter Verhalten Opfers noch sonstige Person liegende Umstände veranlaßt worden ist Regel Vorliegen niedrigen Beweggründen schließen läßt . 26 Juli . anderen Menschen Objekt Wut Gereiztheit Entstehung geringsten Anteil hat macht beweist außerordentliches Maß Mißachtung körperlichen Integrität Opfers . kommt Gesinnung Ausdruck Lust körperlicher Mißhandlung willkürliches Aufwerfen Herrn körperliche Unversehrtheit Inhalt hat sittlich tiefster Stufe stehend somit niedrig gewertet werden muß NStZ . bewußte Abreagieren frustrationsbedingten Aggressionen Täters unbeteiligten Opfer steht gleich . Täter mißachtet vollständig personalen Eigenwert Opfers spielt reiner Willkür Herrn Leben Tod sittlich besonders verwerflich somit niedriger Beweggrunde qualifizieren ist vgl. StGB § Abs. niedrige Beweggründe 13 ; . 2 . März . Kammer Angeklagten hilfsweise Vorliegen subjektiven Voraussetzungen Mordmerkmals niedrigen Beweggründe verneint hat sind Ausführungen rechtlich ebenfalls beanstanden . subjektiver Hinsicht muß zwar hinzukommen Täter Tat Umstände bewußt ist Beweggründe niedrig erscheinen lassen gefühlsmäßige triebhafte Regungen Betracht kommen gedanklich beherrschen willensmäßig steuern kann BGHSt ; StGB § Abs. niedrige Beweggründe . Insoweit sind Erörterungen Kammer jedoch äußerst knapp genügen revisionsrechtlich überprüfbare Begründung stellenden Anforderungen . Landgericht setzt Urteilsfeststellungen kurze Spontantat vorlag länger andauerndes Geschehen währenddessen Angeklagten zeitweise innehielten Position Opfers veränderten . auch Umstände Antrieb Handeln besonders verwerflich erscheinen lassen Bewußtsein gekommen sind hätte Senat oben bereits ausgeführt hat näherer Darlegung bedurft . hat Kammer berücksichtigt Schwelle Annahme Täter habe Antriebe gedanklich beherrschen willensmäßig steuern können umso niedriger ist je schwerwiegender Tötungstat ist vgl. StGB § Abs. niedrige Beweggründe . hat Landgericht schon umfassende Würdigung vorgenommen erkannt hat niedrig bewertende Beweggründe Betracht kommen . Urteil war Angeklagter aufzuheben . neue Tatrichter wird Fall Senat aufgezeigten Gesichtspunkten neu prüfen haben . Sollte erneuten Hauptverhandlung Feststellung direkten Tötungsvorsatzes Angeklagten kommen wird Mordmerkmal Mordlust befassen haben . Mordlust tötet Tod Opfers einzige Zweck Tat ist insbesondere allein Freude Vernichtung Menschen handelt BGHSt 59 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sollen Mordmerkmal Fälle erfaßt werden Person Opfers besonderen Tatsituation liegender Anlaß noch Tötungsakt selbst hinausgehender Zweck Tat bestimmt BGHSt 59 . Detter Rothfuß