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BESCHLUSS
24
Juli
Strafsache
Untreue
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
24
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Januar
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Fällen
Urteilsgründe
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Verstoßes
Waffengesetz
vorsätzlicher
unerlaubter
Besitz
Munition
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hat
Angeklagten
Dauer
Jahren
verboten
Beruf
Rechtsanwaltes
auszuüben
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
befand
Rechtsanwalt
tätig
gewesene
Angeklagte
Jahr
finanziellen
Schwierigkeiten
.
Spätestens
März
fasste
treuhänderisch
überwiesene
Gelder
Vermögen
einzuverleiben
fortlaufende
Einnahmequelle
verschaffen
.
Fällen
ließ
Angeklagte
Rechtsanwalts-Anderkonto
verfügte
Gelder
Mandanten
Geschäftskonto
überweisen
verwendete
Kosten
Kanzlei
begleichen
private
Verbindlichkeiten
erfüllen
.
Juli
kam
Geschäftskonto
Pfändungsmaßnahmen
Deckung
Rücklastschriften
.
Angeklagte
weitere
Einkünfte
beratenden
Tätigkeit
Guthaben
Privatkonto
verfügte
beabsichtigte
Geld
Befriedigung
Sicherung
Ansprüche
Mandanten
einzusetzen
.
anwaltlichen
Tätigkeit
Mandanten
zustehenden
Honoraransprüche
erstellte
Abrechnungen
gab
auch
Aufrechnungserklärungen
.
Fall
veranlasste
Angeklagte
Mandanten
Weiterleitung
bestimmten
Gerichtskostenvorschuss
Geschäftskonto
einzuzahlen
verwendete
Geldbetrag
vollständig
eigene
Zwecke
.
Fällen
war
Angeklagte
jeweils
Geltendmachung
zivilrechtlicher
Forderungen
insbesondere
Verkehrsunfallsachen
beauftragt
worden
.
Haftpflichtversicherung
Anspruchsgegnern
Klienten
gab
jeweils
Geschäftskonto
Referenzkonto
Ausgleichszahlungen
.
Zahlungen
wurden
Konto
geleistet
.
Fällen
gingen
unterschiedlichen
Zeitpunkten
Teilzahlungen
.
Teil
eingegangenen
Geldbeträge
hob
Angeklagte
gleich
verschwieg
Geldeingänge
Höhe
Mandanten
;
teilweise
zahlte
Gelder
möglich
erst
mehrfache
Aufforderung
.
Tatvorwürfe
wurde
Angeklagte
Jahr
Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen
.
Fall
getroffenen
Feststellungen
erwarb
Angeklagte
Jahr
Patronen
Kalibers
Special
Eintrag
Waffe
Kalibers
Waffenbesitzkarte
noch
Munitionserwerbschein
verfügte
.
Munition
konnte
Rahmen
Durchsuchung
Wohnung
Angeklagten
sichergestellt
werden
.
II
.
1
.
Schuldspruch
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
nur
teilweise
stand
.
Landgericht
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
unerlaubten
Besitzes
Munition
verurteilt
hat
§
Abs.
Nr.
WaffG
ist
Schuldspruch
rechtsfehlerfrei
.
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
kam
tateinheitliche
Verurteilung
unerlaubten
Erwerbs
Munition
Betracht
insoweit
Zeitpunkt
Verfahrenseinleitung
bereits
Verfolgungsverjährung
eingetreten
war
Abs.
Nr.
StGB
.
Auch
Schuldspruch
Fällen
Urteilsgründe
ist
beanstanden
.
Angeklagte
hat
kostenvorschuss
Mandanten
Empfang
genommenen
Gelder
weiterleitete
anderweitig
verwendete
jeweils
Tatbestand
Untreue
erfüllt
.
So
begeht
Rechtsanwalt
Rahmen
bestehenden
Anwaltsvertrages
Weiterleitung
bestimmte
Fremdgelder
sein
einzahlen
lässt
uneingeschränkt
bereit
noch
jederzeit
fähig
ist
entsprechenden
Betrag
eigenen
flüssigen
Mitteln
vollständig
auszukehren
Untreue
vgl.
Urteil
27
.
Januar
StGB
§
Abs.
Nachteil
8
;
Beschluss
30
.
Oktober
NStZ-RR
.
Hier
war
Geschäftskonto
häufig
überzogen
permanent
Pfändungsmaßnahmen
unterworfen
so
eingehende
Mandantengelder
insoweit
unmittelbar
Eingang
Konto
Ausgleich
Solls
dienten
.
Angeklagten
Einzelfällen
möglicherweise
Honoraransprüche
Zahlungseingänge
übersteigenden
Höhe
zustanden
hindert
Annahme
Vermögensnachteils
.
Zwar
fehlt
Vermögensnachteil
Täter
fälligen
Geldanspruch
treuhänderisch
verwaltete
Vermögen
hat
entsprechender
Höhe
eigenen
Gunsten
verfügt
so
Treugeber
bestehenden
Verbindlichkeit
befreit
wird
vgl.
Urteil
13
Juli
StGB
§
Abs.
Nachteil
.
setzt
aber
Verwendung
Mandantengelder
Vorsatz
rechtswidriger
Bereicherung
erfolgt
tatsächlich
Zweck
dient
bestehende
Honoraransprüche
befriedigen
vgl.
Urteil
7
.
Mai
NStZ-RR
299
;
Beschluss
5
Juli
NStZ-RR
;
NStZ
.
fehlt
hier
.
Honoraransprüche
hat
Angeklagte
abgeurteilten
Fälle
beziffert
geltend
gemacht
so
schon
möglicherweise
Betracht
kommenden
Aufrechnungslage
fehlt
.
Vielmehr
diente
Verwendung
Fremdgelder
Angeklagten
einzig
Zusammenhang
Betrieb
Kanzlei
anfallenden
Kosten
begleichen
private
Verbindlichkeiten
erfüllen
können
.
tragen
Feststellungen
Fällen
Urteilsgründe
Verurteilung
tatmehrheitlich
begangener
Untreuetaten
.
Feststellungen
lag
Fällen
Fällen
Fällen
jeweils
nur
Mandatsauftrag
zugrunde
Rahmen
Angeklagte
Gegenseite
Fall
Miterben
Fällen
jeweils
Haftpflichtversicherung
Zahlung
Geschäftskonto
aufgefordert
hatte
.
Urteilsgründen
ist
indes
entnehmen
Zahlungen
jeweils
Tranchen
erfolgten
unterschiedlichen
Zeitpunkten
Geschäftskonto
eingingen
Anspruchsschreiben
Angeklagten
zurückgehen
.
Sollte
Tathandlung
Angeklagten
einmaligen
Anspruchsschreiben
Angabe
Geschäftskontos
leistende
Zahlungen
erschöpfen
würde
auch
Gegenseite
Teilzahlungen
erbracht
hätte
Annahme
Tatmehrheit
rechtfertigen
vgl.
25
Juli
NStZ-RR
.
2
.
Einzelstrafaussprüche
Fällen
Urteilsgründe
haben
Bestand
.
Landgericht
hat
Fällen
Rahmen
Strafzumessung
erkennbar
berücksichtigt
Angeklagte
verfahrensgegenständlichen
Tatvorwürfe
Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen
worden
ist
.
Anwaltsrechtliche
Sanktionen
§
Abs.
sind
Nebenwirkungen
strafrechtlichen
Verurteilung
§
Abs.
Satz
StGB
aber
bereits
Bemessung
Einzelstrafen
berücksichtigen
Rechtsanwalt
berufliche
liche
Basis
verliert
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
StGB
§
Abs.
Rechtssache
;
Beschluss
2
.
Februar
.
Strafausspruch
erweist
schließlich
auch
Fall
frei
Rechtsfehlern
.
So
hätte
Landgericht
Umstand
Munition
anlässlich
Durchsuchung
Wohnung
Angeklagten
sichergestellt
werden
konnte
erkennbar
Angeklagten
berücksichtigen
müssen
Sicherstellung
Gefahr
mehr
öffentliche
Sicherheit
bestand
.
3
.
Aufhebung
Schuldsprüche
Fällen
Urteilsgründe
Einzelstrafaussprüche
Fällen
Urteilsgründe
hat
Aufhebung
Gesamtstrafenausspruchs
Folge
.
4
.
Auch
Maßregelausspruch
hat
Bestand
.
Landgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Angeklagte
Untreuetaten
jeweils
Missbrauch
Berufes
begangen
hat
vgl.
Athing/Bockemühl
Münchener
Kommentar
StGB
2
.
Aufl
.
.
9
;
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Erwägungen
Gefährlichkeitsprognose
Sinne
§
Abs.
StGB
gestützt
hat
halten
jedoch
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Rahmen
Bewährungsentscheidung
hat
Landgericht
ausgeführt
"
Rücksicht
erstmalige
Erleben
Haft
auch
Hauptverhandlung
Angeklagter
"
sei
auszugehen
"
Angeklagte
schon
Verurteilung
Warnung
dienen
lassen
künftig
Straftaten
mehr
begehen
"
werde
.
widersprechend
hat
Begründung
Anordnung
Berufsverbots
abgestellt
"
Anbetracht
Vielzahl
Fälle
"
"
regelmäßigen
Vorgehens
Angeklagten
größerem
Umfang
"
rechnen
sei
"
Weiterführung
beruflichen
Tätigkeit
weitere
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
"
werde
.
Zwar
kann
Berufsverbot
grundsätzlich
auch
Bewährungsstrafe
verhängt
werden
etwa
dann
Gefahr
weiterer
Straftaten
gerade
Berufsverbot
entgegengesteuert
werden
kann
vgl.
Beschluss
30
.
Oktober
NStZ-RR
54
;
LK-Hanack
12
.
Aufl
.
.
;
erfordert
aber
Gesamtwürdigung
Umstände
Einzelfalls
vgl.
Beschluss
5
.
August
NStZ
Rahmen
hier
auch
berücksichtigen
gewesen
wäre
Verhängung
Berufsverbots
dann
ausscheidet
erwarten
ist
Angeklagte
bereits
Verurteilung
verhängten
Strafe
jedenfalls
Verbüßung
weiteren
Taten
abgehalten
werden
kann
Beschluss
12
.
September
NStZ
.
Gesamtwürdigung
fehlt
hier
.
5
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
nachträgliche
Bildung
Gesamtstrafe
§
StGB
Strafen
Strafbefehl
Amtsgerichts
2
.
September
zwar
zutreffend
-9-
unterblieben
ist
verhängte
Gesamtgeldstrafe
bereits
Wege
Ersatzfreiheitsstrafe
vollstreckt
worden
ist
;
jedoch
wäre
insoweit
Härteausgleich
erwägen
gewesen
vgl.
Beschluss
30
.
Januar
587/00
;
Urteil
5
November
.