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474 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
23
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
23
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Februar
Schuldspruch
Fällen
Urteilsgründe
Taten
Mai
Juni
geändert
Angeklagte
insoweit
jeweils
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
schuldig
ist
;
Strafausspruch
Einzelstrafen
Fällen
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
;
Liste
angewendeten
Vorschriften
Vorschriften
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
§
StGB
ergänzt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Einzelstrafen
jeweils
Jahren
Gesamtstrafe
Jahren
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
ließ
Angeklagte
Zeitraum
Mai
Juli
insgesamt
Fällen
jeweils
mindestens
Gramm
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
bringen
gend
verkaufen
.
wirkte
gesondert
verfolgten
Rauschgift
Angeklagten
absetzte
wechselnden
Kuriere
eingesetzten
Personen
.
näher
festgestellten
Zeitpunkt
verabredete
gesondert
verfolgten
zukünftig
regelmäßig
entsprechende
Kurierfahrten
Angeklagten
durchführen
solle
.
Juli
bestand
insoweit
"
feste
Struktur
"
;
Monat
Juli
festgestellten
Kurierfahrten
wurden
jeweils
durchgeführt
.
Kurieren
zählten
Übrigen
näher
bekannte
"
K.
"
"
"
weitere
unbekannte
Personen
;
Personen
Fahrten
Mai
Juni
durchführten
ist
festgestellt
.
2
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Taten
Mai
Juni
Zeitraum
Bestehen
Bande
Sinne
§
festgestellt
ist
.
Bande
ist
Zusammenschluss
mindestens
Personen
Ziel
künftig
gewisse
Dauer
gemeinsamen
Zusammenwirken
Mehrzahl
selbständigen
Straftaten
jeweils
Gesetz
genannten
Deliktstyps
begehen
vgl.
BGHSt
.
;
§
Bande
;
.
9
.
Dezember
;
.
.
;
vgl.
auch
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
.
reicht
lediglich
Personen
Verabredung
verbunden
sind
Begehung
Einzeltaten
jeweils
unterschiedliche
Bandenabrede
einbezogene
Dritte
gewinnen
.
Zwar
setzt
Bestehen
Bande
Mittäterschaft
mindestens
Tatbeteiligten
;
Bande
ist
besondere
"
gesteigerte
"
Form
Mit-)Täterschaft
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
.
.
Bandenmitgliedschaft
setzt
aber
stets
jeweilige
Täter
Teilnehmer
Bandenabrede
einbezogen
ist
;
gilt
auch
dann
Bandentaten
beteiligt
ist
.
Vorliegend
sind
Voraussetzungen
nur
Tatzeitraum
Juli
festgestellt
;
Grund
Bandenabrede
Angeklagten
Einfuhrfahrten
kam
.
vorangehenden
Taten
Zeitraum
Mai
Juni
ist
absprachegemäße
dauerhafte
Zusammenarbeit
nur
Angeklagten
belegt
.
Feststellungen
lassen
Kuriere
angeworben
wurden
jeweils
nur
Fahrten
unternahmen
Angeklagten
Bandenabrede
bestand
.
Verurteilung
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
hat
Fällen
Bestand
.
Senat
schließt
insoweit
noch
weitergehende
Feststellungen
möglich
sind
;
hat
Schuldspruch
geändert
.
stand
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Nr.
verdrängt
wird
vgl.
§
Bande
;
.
1
.
März
stehen
Taten
Tateinheit
.
Änderung
Schuldspruchs
führt
insoweit
Aufhebung
Aussprüche
Einzelstrafen
Fällen
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
.
3
.
Taten
begegnen
Schuldspruch
noch
Strafaussprüche
Einzelstrafen
rechtlichen
Bedenken
.
Auch
Anordnung
Wertersatzverfalls
ist
rechtsfehlerfrei
kann
bestehen
bleiben
.
Rothfuß
Roggenbuck