BESCHLUSS 23 . Juni Strafsache unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 23 . Juni gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Februar Schuldspruch Fällen Urteilsgründe Taten Mai Juni geändert Angeklagte insoweit jeweils Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist ; Strafausspruch Einzelstrafen Fällen Ausspruch Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen aufgehoben ; Liste angewendeten Vorschriften Vorschriften § Nr. § Abs. Nr. § StGB ergänzt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Einzelstrafen jeweils Jahren Gesamtstrafe Jahren verurteilt Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet . Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts ließ Angeklagte Zeitraum Mai Juli insgesamt Fällen jeweils mindestens Gramm Wirkstoffgehalt mindestens % bringen gend verkaufen . wirkte gesondert verfolgten Rauschgift Angeklagten absetzte wechselnden Kuriere eingesetzten Personen . näher festgestellten Zeitpunkt verabredete gesondert verfolgten zukünftig regelmäßig entsprechende Kurierfahrten Angeklagten durchführen solle . Juli bestand insoweit " feste Struktur " ; Monat Juli festgestellten Kurierfahrten wurden jeweils durchgeführt . Kurieren zählten Übrigen näher bekannte " K. " " " weitere unbekannte Personen ; Personen Fahrten Mai Juni durchführten ist festgestellt . 2 . Feststellungen tragen Verurteilung bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Taten Mai Juni Zeitraum Bestehen Bande Sinne § festgestellt ist . Bande ist Zusammenschluss mindestens Personen Ziel künftig gewisse Dauer gemeinsamen Zusammenwirken Mehrzahl selbständigen Straftaten jeweils Gesetz genannten Deliktstyps begehen vgl. BGHSt . ; § Bande ; . 9 . Dezember ; . . ; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . f. . . reicht lediglich Personen Verabredung verbunden sind Begehung Einzeltaten jeweils unterschiedliche Bandenabrede einbezogene Dritte gewinnen . Zwar setzt Bestehen Bande Mittäterschaft mindestens Tatbeteiligten ; Bande ist besondere " gesteigerte " Form Mit-)Täterschaft vgl. Tröndle/Fischer aaO . . Bandenmitgliedschaft setzt aber stets jeweilige Täter Teilnehmer Bandenabrede einbezogen ist ; gilt auch dann Bandentaten beteiligt ist . Vorliegend sind Voraussetzungen nur Tatzeitraum Juli festgestellt ; Grund Bandenabrede Angeklagten Einfuhrfahrten kam . vorangehenden Taten Zeitraum Mai Juni ist absprachegemäße dauerhafte Zusammenarbeit nur Angeklagten belegt . Feststellungen lassen Kuriere angeworben wurden jeweils nur Fahrten unternahmen Angeklagten Bandenabrede bestand . Verurteilung bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge hat Fällen Bestand . Senat schließt insoweit noch weitergehende Feststellungen möglich sind ; hat Schuldspruch geändert . stand Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge § Nr. verdrängt wird vgl. § Bande ; . 1 . März stehen Taten Tateinheit . Änderung Schuldspruchs führt insoweit Aufhebung Aussprüche Einzelstrafen Fällen Gesamtstrafe zugehörigen Feststellungen . 3 . Taten begegnen Schuldspruch noch Strafaussprüche Einzelstrafen rechtlichen Bedenken . Auch Anordnung Wertersatzverfalls ist rechtsfehlerfrei kann bestehen bleiben . Rothfuß Roggenbuck