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101 lines
850 B

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Nachholung
Verfahrensrüge
wird
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Angeklagten
Beschluß
28
.
Juni
offensichtlich
unbegründet
verworfen
.
Revisionsrechtszug
erlassenen
Sachentscheidung
Verfahren
Abschluß
gebracht
hat
kommt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
weiteren
Begründung
Revision
Betracht
BGHSt
94
;
.
.
.
Schon
ist
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
unzulässig
.
Auslegung
Schreibens
Antrag
§
führt
ebenfalls
Erfolg
Voraussetzungen
vorliegen
.
Senat
hat
Verwerfungsbeschluß
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
Angeklagte
gehört
worden
wäre
.
Otten
Rothfuß