BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Nachholung Verfahrensrüge wird unzulässig verworfen . Gründe : Senat hat Revision Angeklagten Beschluß 28 . Juni offensichtlich unbegründet verworfen . Revisionsrechtszug erlassenen Sachentscheidung Verfahren Abschluß gebracht hat kommt Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist weiteren Begründung Revision Betracht BGHSt 94 ; . . . Schon ist Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung unzulässig . Auslegung Schreibens Antrag § führt ebenfalls Erfolg Voraussetzungen vorliegen . Senat hat Verwerfungsbeschluß Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte gehört worden wäre . Otten Rothfuß