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86 lines
761 B

BESCHLUSS
StR
11
Juli
Strafsache
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Gießen
12
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
;
jedoch
wird
Tenor
vorgenannten
Urteils
klargestellt
Angeklagte
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Besitz
halbautomatischen
Kurzwaffen
Besitz
Munition
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Krehl
ECLI
:
:
Grube