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150 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
August
gemäß
§
§
.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
März
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Urteilsverkündung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
hat
Angeklagte
auch
Mitangeklagte
Verteidiger
erklärt
nehme
Urteil
verzichte
Einlegung
Rechtsmittels
.
§
Abs.
vorgelesene
genehmigte
Erklärung
nimmt
Beweiskraft
Protokolls
§
StPO
.
Antrag
Angeklagten
Protokoll
insoweit
berichtigen
ist
Beschluß
Vorsitzenden
10
Juli
abgelehnt
worden
.
Rechtsmittelverzicht
ist
unwiderruflich
unanfechtbar
.
Gründe
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
hätten
führen
können
liegen
.
Beschwerdeführer
Umständen
Zusammenhang
verhängten
Strafe
zugrundeliegenden
Absprache
herleiten
will
sind
Beschwerdeführer
behaupteten
Einwirkungen
Strafkammer
bewiesen
.
geeignet
wären
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
begründen
kann
dahinstehen
.
Rechtsmittelverzicht
schließt
zugleich
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
NStZ
.
Detter
Otten