BESCHLUSS 7 . August Strafsache schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . August gemäß § § . Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . März Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Revision tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig Urteilsverkündung wirksam Rechtsmittel verzichtet hat § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt hat Angeklagte auch Mitangeklagte Verteidiger erklärt nehme Urteil verzichte Einlegung Rechtsmittels . § Abs. vorgelesene genehmigte Erklärung nimmt Beweiskraft Protokolls § StPO . Antrag Angeklagten Protokoll insoweit berichtigen ist Beschluß Vorsitzenden 10 Juli abgelehnt worden . Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich unanfechtbar . Gründe ausnahmsweise Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts hätten führen können liegen . Beschwerdeführer Umständen Zusammenhang verhängten Strafe zugrundeliegenden Absprache herleiten will sind Beschwerdeführer behaupteten Einwirkungen Strafkammer bewiesen . geeignet wären Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts begründen kann dahinstehen . Rechtsmittelverzicht schließt zugleich Möglichkeit Wiedereinsetzung vorigen Stand NStZ . Detter Otten