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BESCHLUSS
16
Juli
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Revision
ist
zuzugeben
Ausführungen
Landgericht
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
verneint
hat
Zusammenhang
rechtskräftigen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Anlaß
Mißverständnissen
geben
können
.
Senat
versteht
Darlegung
S.
Angeklagte
habe
Einzelheiten
Tatausführung
wahrscheinlich
"
registriert
apperzipiert
"
Verneinung
Bewußtseins
Ausnutzung
Wehrlosigkeit
Tatopfers
bezieht
.
Ansicht
Revision
hat
Landgericht
Ablehnung
weiteren
Milderung
Strafrahmens
§
1
.
Alt
.
StGB
gemäß
§
Abs.
StGB
§
StGB
ausgeschlossen
angesehen
.
Ausübung
Tatrichter
eingeräumten
Ermessens
vgl.
NStZ
71
;
287
;
;
auch
Jähnke
11
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
jeweils
m.w
.
begegnet
konkreten
Fall
rechtlichen
Bedenken
.
Detter
Rothfuß
Otten
ist
urlaubsbedingt
Unterschrift
gehindert
.