BESCHLUSS 16 Juli Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Revision ist zuzugeben Ausführungen Landgericht Vorliegen Voraussetzungen § StGB verneint hat Zusammenhang rechtskräftigen Feststellungen äußeren Tatgeschehen Anlaß Mißverständnissen geben können . Senat versteht Darlegung S. Angeklagte habe Einzelheiten Tatausführung wahrscheinlich " registriert apperzipiert " Verneinung Bewußtseins Ausnutzung Wehrlosigkeit Tatopfers bezieht . Ansicht Revision hat Landgericht Ablehnung weiteren Milderung Strafrahmens § 1 . Alt . StGB gemäß § Abs. StGB § StGB ausgeschlossen angesehen . Ausübung Tatrichter eingeräumten Ermessens vgl. NStZ 71 ; 287 ; ; auch Jähnke 11 . Aufl . Rdn . f. ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . ; jeweils m.w . begegnet konkreten Fall rechtlichen Bedenken . Detter Rothfuß Otten ist urlaubsbedingt Unterschrift gehindert .