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181 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
StR
7
.
Juni
Strafsache
Vorwurf
Geldfälschung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Vertreters
Bundeskasse
7
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Wahlverteidiger
steht
Revisionsverfahren
StR
gesetzlichen
Gebühren
VV
Pauschvergütung
Höhe
2.625
Euro
.
2
.
weitergehende
Antrag
Wahlverteidigers
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Wahlverteidiger
hat
besonderen
Umfangs
besonderen
Schwierigkeit
Tätigkeit
Revisionsverfahren
StR
Revisionshauptverhandlung
beantragt
Pauschgebühr
insgesamt
Euro
festzustellen
.
Auffassung
Vertreters
Bundeskasse
sind
gesetzlichen
Gebühren
höchstens
Euro
VV
Euro
VV
vorliegenden
Fall
zumutbar
;
hält
Pauschgebühr
2.625
Euro
angemessen
.
Senat
stellt
Pauschgebühr
2.625
Euro
.
Sind
Revisionsverfahren
gesetzlich
vorgesehenen
Gebühren
Wahlanwalts
hier
besonderen
Umfangs
besonderen
Schwierigkeit
zumutbar
hat
Wahlanwalt
gemäß
§
Abs.
Satz
Anspruch
Feststellung
Stelle
gesetzlichen
Gebühren
hier
gemäß
VV
tretenden
Pauschgebühr
Doppelte
Gebühren
Wahlanwalts
geltenden
Höchstbeträge
übersteigen
darf
Abs.
Satz
.
vorgegebenen
Rahmens
steht
Feststellung
Höhe
Pauschgebühr
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
.
Berücksichtigung
Umfangs
Schwierigkeit
Tätigkeit
Antragstellers
Revisionsverfahren
Revisionshauptverhandlung
hält
Senat
Übereinstimmung
Vertreter
Bundeskasse
Pauschgebühr
2.625
Euro
angemessen
.
Verdoppelung
Höchstgebühr
ist
hier
gegebenen
Umständen
hingegen
Raum
.
Sonderfall
Feststellung
absoluten
Höchstgrenze
rechtfertigt
liegt
schon
Wahlverteidiger
bereits
Verfahren
Landgericht
entscheidungserheblichen
Fragen
befasst
war
.