BESCHLUSS StR 7 . Juni Strafsache Vorwurf Geldfälschung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Vertreters Bundeskasse 7 . Juni beschlossen : 1 . Wahlverteidiger steht Revisionsverfahren StR gesetzlichen Gebühren VV Pauschvergütung Höhe 2.625 Euro . 2 . weitergehende Antrag Wahlverteidigers wird zurückgewiesen . Gründe : Wahlverteidiger hat besonderen Umfangs besonderen Schwierigkeit Tätigkeit Revisionsverfahren StR Revisionshauptverhandlung beantragt Pauschgebühr insgesamt Euro festzustellen . Auffassung Vertreters Bundeskasse sind gesetzlichen Gebühren höchstens Euro VV Euro VV vorliegenden Fall zumutbar ; hält Pauschgebühr 2.625 Euro angemessen . Senat stellt Pauschgebühr 2.625 Euro . Sind Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren Wahlanwalts hier besonderen Umfangs besonderen Schwierigkeit zumutbar hat Wahlanwalt gemäß § Abs. Satz Anspruch Feststellung Stelle gesetzlichen Gebühren hier gemäß VV tretenden Pauschgebühr Doppelte Gebühren Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge übersteigen darf Abs. Satz . vorgegebenen Rahmens steht Feststellung Höhe Pauschgebühr pflichtgemäßen Ermessen Gerichts . Berücksichtigung Umfangs Schwierigkeit Tätigkeit Antragstellers Revisionsverfahren Revisionshauptverhandlung hält Senat Übereinstimmung Vertreter Bundeskasse Pauschgebühr 2.625 Euro angemessen . Verdoppelung Höchstgebühr ist hier gegebenen Umständen hingegen Raum . Sonderfall Feststellung absoluten Höchstgrenze rechtfertigt liegt schon Wahlverteidiger bereits Verfahren Landgericht entscheidungserheblichen Fragen befasst war .