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NAMEN
13
.
September
Strafsache
unterlassener
Hilfeleistung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
September
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Sitzung
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
ersten
Urteil
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Aufhebung
Urteils
Revision
Angeklagten
hat
nunmehr
unterlassener
Hilfeleistung
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
zuungunsten
Angeklagten
eingelegte
Sachrüge
gestützte
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
trafen
Angeklagte
Geschädigte
Freizeit
Jagd
nachgingen
frühen
Abendstunden
23
.
Oktober
Feldweg
.
Angeklagte
depressiven
Phase
befand
alkoholisiert
war
saß
suizidaler
Absicht
Mitführung
Patronen
geladenen
halbautomatischen
Pistole
.
mm
Wald
gegangen
war
Feldweg
schlief
später
getöteten
gerade
Jagd
zurückkam
Weiterfahrt
hinderte
.
weckte
Angeklagten
Tritt
forderte
unfreundlichen
Worten
entfernen
.
verärgerte
Angeklagte
trat
Geschädigten
Gesäß
beschimpfte
.
nun
seinerseits
erbost
rief
warte
mal
schickte
liegende
Jagdflinte
Inneren
Fahrzeugs
holen
.
Flinte
war
zwar
geladen
konnte
aber
Geschädigten
Einlegen
Jackentasche
mitgeführten
Munition
jederzeit
schussbereiten
Zustand
gebracht
werden
.
Angeklagte
Angst
Angriff
hatte
folgte
sprühte
Entfernung
etwa
Meter
Pfefferspray
Gesicht
.
zeigte
jedoch
unbeeindruckt
ergriff
Jagdflinte
drehte
Gewehr
Hüfthöhe
haltend
Richtung
Angeklagten
.
Angst
Angriff
schoss
Angeklagte
nun
Mal
Entfernung
etwa
Metern
Richtung
Geschädigten
Schuss
Oberarm
traf
.
hantierte
gleichwohl
weiter
doppelläufigen
Flinte
laden
schussbereit
machen
.
Angeklagte
gab
nunmehr
Warnschuss
Luft
Geschädigte
Reaktion
zeigte
.
war
nun
kurz
Durchdrehen
wusste
mehr
noch
machen
sollte
.
befürchtete
weiter
Flinte
hantierenden
alsbald
gelänge
Waffe
laden
schussfertig
machen
gab
nunmehr
gezielten
Schuss
Oberkörper
Geschädigten
.
Brust
getroffen
zeigte
immer
noch
unbeeindruckt
Angeklagte
auch
noch
Bein
schoss
.
Nunmehr
hielt
kung
ließ
Gewehr
sinken
.
Angeklagte
erkannte
Geschädigte
Schüsse
handlungsunfähig
war
nahm
Gewehr
entfernte
Hilfe
leisten
Hilfskräfte
verständigen
.
verstarb
Folgen
Rumpfverletzung
;
zeitnaher
medizinischer
Versorgung
hätte
gerettet
werden
können
.
Sachverständig
beraten
ist
Landgericht
Ergebnis
gekommen
Angeklagte
Tatzeitpunkt
uneingeschränkt
schuldfähig
war
.
2
.
Landgericht
hat
Verhalten
Angeklagten
unterlassene
Hilfeleistung
gewürdigt
.
ist
ausgegangen
Schussabgabe
Angeklagten
Notwehr
gerechtfertigt
insbesondere
Notwehrlage
vorgenommene
Notwehrhandlung
auch
erforderlich
gewesen
sei
.
Übrigen
habe
Angeklagte
auch
§
StGB
schuldlos
gehandelt
Abgabe
letztlich
tödlichen
Rumpfschusses
Situation
mehr
psychisch
gewachsen
gewesen
sei
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
Verurteilung
Angeklagten
unterlassener
Hilfeleistung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Erwägungen
Landgerichts
Angeklagte
Körperverletzungsdelikts
schuldig
gemacht
habe
halten
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Annahme
Strafkammer
Schüssen
Notwehrlage
vorgelegen
habe
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Angriff
ist
gegenwärtig
Verhalten
Angreifers
unmittelbar
Rechtsgutsverletzung
umschlagen
kann
so
Hinausschieben
Abwehrhandlung
Erfolg
Frage
gestellt
wäre
Verteidiger
Wagnis
erheblicher
eigener
Verletzungen
nehmen
müsste
.
.
vgl.
Urteil
26
.
August
StGB
Abs.
Angriff
;
Urteil
31
.
Januar
.
.
Angriff
beginnt
Angreifer
unmittelbar
ansetzt
also
Verhalten
unmittelbar
eigentliche
Verletzungshandlung
umschlagen
soll
;
vorsätzlichen
Angriff
ist
Handlung
Versuchsbeginn
unmittelbar
vorgelagert
ist
StGB
29
.
Aufl
.
.
.
Entscheidend
Beurteilung
ist
objektive
Sachlage
Befürchtungen
Angegriffenen
vgl.
Urteil
21
.
März
juris
.
.
Grundsätzen
steht
Umstand
Flinte
Geschädigten
ungeladen
war
Annahme
gegenwärtigen
Angriffs
.
Urteilsfeststellungen
hatte
Waffe
ergriffen
hantierte
Angeklagten
schießen
S.
Schussbereitschaft
Sekunden
hätte
hergestellt
werden
können
S.
.
kurzen
Zeitspanne
lag
noch
notwendigen
Zwischenschritte
schon
unmittelbare
akute
Bedrohung
Angeklagten
.
2
.
Auch
Annahme
Landgerichts
Verteidigungshandlungen
Angeklagten
seien
erforderlich
gewesen
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Notwehrlage
verübte
Tat
ist
gemäß
§
Abs.
StGB
gerechtfertigt
sofortigen
endgültigen
Abwehr
führt
mildeste
Abwehrmittel
handelt
Angegriffenen
konkreten
Situation
Verfügung
steht
vgl.
Beschluss
22
.
Juni
NStZ
.
Fall
ist
muss
Grundlage
objektiven
Betrachtung
tatsächlichen
Verhältnisse
Zeitpunkt
Verteidigungshandlung
beurteilt
werden
.
kann
auch
sofortige
Leben
Angreifers
gefährdende
Einsatz
Waffe
Notwehr
gerechtfertigt
sein
.
Angegriffene
muss
gefährliche
Verteidigungsmittel
nur
zurückgreifen
Abwehrwirkung
unzweifelhaft
ist
Zeit
Abschätzung
Lage
Verfügung
steht
.
mildere
Einsatzform
muss
konkreten
Fall
so
hohe
Erfolgsaussicht
haben
Angegriffenen
Risiko
Fehlschlags
verbundenen
Verkürzung
Verteidigungsmöglichkeiten
zugemutet
werden
kann
.
geringen
Kalkulierbarkeit
Fehlschlagrisikos
dürfen
zugespitzten
Situation
treffende
Entscheidung
gefährliche
Verteidigungshandlung
überhöhten
Anforderungen
gestellt
werden
.
Können
sicheren
Feststellungen
Einzelheiten
Geschehens
getroffen
werden
darf
Lasten
Angeklagten
auswirken
Beschluss
22
.
Juni
aaO
.
Grundsätze
hat
Rechtsprechung
lebensgefährlichen
Einsatz
Schusswaffe
konkretisiert
zwar
vornherein
unzulässig
ist
nur
letzte
Mittel
Verteidigung
sein
kann
.
Regel
ist
Angegriffene
gehalten
Gebrauch
Waffe
zunächst
anzudrohen
.
Reicht
so
muss
möglich
tödlichen
Schuss
weniger
gefährlichen
Waffeneinsatz
versuchen
.
Frage
kommen
ungezielte
Warnschüsse
ausreichen
Schüsse
Beine
Angreifer
kampfunfähig
machen
also
Abwehrmittel
einerseits
Wirkung
Abwehr
zweifelhaft
sind
andererseits
Intensität
Gefährlichkeit
unnötig
überbieten
vgl.
Beschluss
21
Juli
juris
.
.
wird
Rahmen
erforderlichen
Verteidigung
Stärke
Gefährlichkeit
Angreifers
Verteidigungsmöglichkeiten
Angegriffenen
bestimmt
21
Juli
aaO
.
gemessen
ist
Würdigung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Zeitpunkt
ersten
Schüsse
festgestellten
konkreten
Kampflage
Geschädigten
schießen
dürfen
Rechtsfehler
.
Schulter
Geschädigten
zielenden
Schüssen
hatte
Angeklagte
Feststellungen
Erfolg
etwa
Meter
Entfernung
Pfefferspray
eingesetzt
.
hatte
Geschädigte
Hüfthöhe
gehaltenen
Gewehr
Angeklagten
gedreht
erkannte
doppelläufige
Flinte
handelte
.
Abstand
Angeklagten
Geschädigten
betrug
Zeitpunkt
allenfalls
Meter
S.
.
begründeten
Befürchtung
Geschädigte
werde
schießen
blieb
Angeklagten
Zeit
ausreichenden
Abschätzung
schwer
kalkulierbaren
Risikos
.
zugespitzten
Situation
unmittelbar
gerichteten
Waffe
ist
ersichtlich
Abgabe
Warnschusses
Beendigung
Angriffs
hätte
erwarten
lassen
vgl.
Senat
Urteil
2
November
NStZ
.
Vielmehr
bot
nur
sofortige
Schussabgabe
Angeklagten
sichere
Gewähr
potenziell
tödlichen
Schuss
Geschädigten
unterbinden
.
Umständen
ist
-9-
beanstanden
Landgericht
Auffassung
gelangt
ist
Angeklagten
hätten
konkreten
Situation
Abwehr
drohenden
Gefahr
gefährliche
gleichermaßen
zuverlässige
Verteidigungsmittel
Verfügung
gestanden
.
Hinblick
Folge
weiter
zuspitzende
Geschehen
ist
auch
Wertung
Strafkammer
letztlich
todesursächliche
vierte
Schuss
Rumpf
Geschädigten
sei
erforderlich
gewesen
rechtlich
beanstanden
.
Umstand
zeigt
Geschädigte
erst
abgegebenen
Beinschusses
Gewehr
senkte
war
selbst
vierte
Schuss
zunächst
noch
ausreichend
Angriff
sofort
endgültig
beenden
.
lässt
zusätzliche
Erwägung
Landgerichts
Angeklagte
sei
jedenfalls
§
StGB
entschuldigt
Rechtsfehler
erkennen
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
hat
Annahme
Furcht
Schrecken
beruhenden
asthenischen
Affektlage
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
Einlassung
sei
Schussabgabe
kurz
Durchdrehen
gewesen
Erfolglosigkeit
vorangegangenen
Abwehrversuche
verbundene
Ratlosigkeit
ohnehin
bestehende
psychische
Ausnahmesituation
Tatzeit
gestützt
S.
.
Anwendung
§
StGB
voraussetzt
Steuerungsfähigkeit
Täters
zugleich
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
ist
9
.
Aufl
.
.
steht
Wertung
Landgerichts
auch
Widerspruch
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
hätten
vorgelegen
.
3
.
Strafbarkeit
Angeklagten
Aussetzung
gemäß
§
StGB
besteht
Landgericht
Ergebnis
zutreffend
angenommen
hat
.
Zwar
hat
Angeklagte
Geschädigten
Abgabe
Schüsse
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
hilflose
Lage
versetzt
;
war
insoweit
aber
gerechtfertigt
.
Angeklagte
tödlich
getroffenen
Geschädigten
Tatort
zurückließ
hat
auch
§
Abs.
Nr.
StGB
strafbar
gemacht
Obhutspflicht
bestand
Rechtfertigung
Schüsse
Verursachung
Verletzungen
Garantenstellung
begründet
worden
war
.
Krehl
Grube
RiBGH
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.