NAMEN 13 . September Strafsache unterlassener Hilfeleistung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . September teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Sitzung Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten ersten Urteil Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Aufhebung Urteils Revision Angeklagten hat nunmehr unterlassener Hilfeleistung Freiheitsstrafe Monaten verurteilt . Hiergegen richtet zuungunsten Angeklagten eingelegte Sachrüge gestützte Revision Staatsanwaltschaft . Rechtsmittel bleibt Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts trafen Angeklagte Geschädigte Freizeit Jagd nachgingen frühen Abendstunden 23 . Oktober Feldweg . Angeklagte depressiven Phase befand alkoholisiert war saß suizidaler Absicht Mitführung Patronen geladenen halbautomatischen Pistole . mm Wald gegangen war Feldweg schlief später getöteten gerade Jagd zurückkam Weiterfahrt hinderte . weckte Angeklagten Tritt forderte unfreundlichen Worten entfernen . verärgerte Angeklagte trat Geschädigten Gesäß beschimpfte . nun seinerseits erbost rief warte mal schickte liegende Jagdflinte Inneren Fahrzeugs holen . Flinte war zwar geladen konnte aber Geschädigten Einlegen Jackentasche mitgeführten Munition jederzeit schussbereiten Zustand gebracht werden . Angeklagte Angst Angriff hatte folgte sprühte Entfernung etwa Meter Pfefferspray Gesicht . zeigte jedoch unbeeindruckt ergriff Jagdflinte drehte Gewehr Hüfthöhe haltend Richtung Angeklagten . Angst Angriff schoss Angeklagte nun Mal Entfernung etwa Metern Richtung Geschädigten Schuss Oberarm traf . hantierte gleichwohl weiter doppelläufigen Flinte laden schussbereit machen . Angeklagte gab nunmehr Warnschuss Luft Geschädigte Reaktion zeigte . war nun kurz Durchdrehen wusste mehr noch machen sollte . befürchtete weiter Flinte hantierenden alsbald gelänge Waffe laden schussfertig machen gab nunmehr gezielten Schuss Oberkörper Geschädigten . Brust getroffen zeigte immer noch unbeeindruckt Angeklagte auch noch Bein schoss . Nunmehr hielt kung ließ Gewehr sinken . Angeklagte erkannte Geschädigte Schüsse handlungsunfähig war nahm Gewehr entfernte Hilfe leisten Hilfskräfte verständigen . verstarb Folgen Rumpfverletzung ; zeitnaher medizinischer Versorgung hätte gerettet werden können . Sachverständig beraten ist Landgericht Ergebnis gekommen Angeklagte Tatzeitpunkt uneingeschränkt schuldfähig war . 2 . Landgericht hat Verhalten Angeklagten unterlassene Hilfeleistung gewürdigt . ist ausgegangen Schussabgabe Angeklagten Notwehr gerechtfertigt insbesondere Notwehrlage vorgenommene Notwehrhandlung auch erforderlich gewesen sei . Übrigen habe Angeklagte auch § StGB schuldlos gehandelt Abgabe letztlich tödlichen Rumpfschusses Situation mehr psychisch gewachsen gewesen sei . II . Revision Staatsanwaltschaft ist unbegründet . Verurteilung Angeklagten unterlassener Hilfeleistung lässt Rechtsfehler erkennen . Erwägungen Landgerichts Angeklagte Körperverletzungsdelikts schuldig gemacht habe halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Annahme Strafkammer Schüssen Notwehrlage vorgelegen habe ist frei Rechtsfehlern . Angriff ist gegenwärtig Verhalten Angreifers unmittelbar Rechtsgutsverletzung umschlagen kann so Hinausschieben Abwehrhandlung Erfolg Frage gestellt wäre Verteidiger Wagnis erheblicher eigener Verletzungen nehmen müsste . . vgl. Urteil 26 . August StGB Abs. Angriff ; Urteil 31 . Januar . . Angriff beginnt Angreifer unmittelbar ansetzt also Verhalten unmittelbar eigentliche Verletzungshandlung umschlagen soll ; vorsätzlichen Angriff ist Handlung Versuchsbeginn unmittelbar vorgelagert ist StGB 29 . Aufl . . . Entscheidend Beurteilung ist objektive Sachlage Befürchtungen Angegriffenen vgl. Urteil 21 . März juris . . Grundsätzen steht Umstand Flinte Geschädigten ungeladen war Annahme gegenwärtigen Angriffs . Urteilsfeststellungen hatte Waffe ergriffen hantierte Angeklagten schießen S. Schussbereitschaft Sekunden hätte hergestellt werden können S. . kurzen Zeitspanne lag noch notwendigen Zwischenschritte schon unmittelbare akute Bedrohung Angeklagten . 2 . Auch Annahme Landgerichts Verteidigungshandlungen Angeklagten seien erforderlich gewesen ist frei Rechtsfehlern . Notwehrlage verübte Tat ist gemäß § Abs. StGB gerechtfertigt sofortigen endgültigen Abwehr führt mildeste Abwehrmittel handelt Angegriffenen konkreten Situation Verfügung steht vgl. Beschluss 22 . Juni NStZ . Fall ist muss Grundlage objektiven Betrachtung tatsächlichen Verhältnisse Zeitpunkt Verteidigungshandlung beurteilt werden . kann auch sofortige Leben Angreifers gefährdende Einsatz Waffe Notwehr gerechtfertigt sein . Angegriffene muss gefährliche Verteidigungsmittel nur zurückgreifen Abwehrwirkung unzweifelhaft ist Zeit Abschätzung Lage Verfügung steht . mildere Einsatzform muss konkreten Fall so hohe Erfolgsaussicht haben Angegriffenen Risiko Fehlschlags verbundenen Verkürzung Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann . geringen Kalkulierbarkeit Fehlschlagrisikos dürfen zugespitzten Situation treffende Entscheidung gefährliche Verteidigungshandlung überhöhten Anforderungen gestellt werden . Können sicheren Feststellungen Einzelheiten Geschehens getroffen werden darf Lasten Angeklagten auswirken Beschluss 22 . Juni aaO . Grundsätze hat Rechtsprechung lebensgefährlichen Einsatz Schusswaffe konkretisiert zwar vornherein unzulässig ist nur letzte Mittel Verteidigung sein kann . Regel ist Angegriffene gehalten Gebrauch Waffe zunächst anzudrohen . Reicht so muss möglich tödlichen Schuss weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen . Frage kommen ungezielte Warnschüsse ausreichen Schüsse Beine Angreifer kampfunfähig machen also Abwehrmittel einerseits Wirkung Abwehr zweifelhaft sind andererseits Intensität Gefährlichkeit unnötig überbieten vgl. Beschluss 21 Juli juris . . wird Rahmen erforderlichen Verteidigung Stärke Gefährlichkeit Angreifers Verteidigungsmöglichkeiten Angegriffenen bestimmt 21 Juli aaO . gemessen ist Würdigung Landgerichts Angeklagte habe Zeitpunkt ersten Schüsse festgestellten konkreten Kampflage Geschädigten schießen dürfen Rechtsfehler . Schulter Geschädigten zielenden Schüssen hatte Angeklagte Feststellungen Erfolg etwa Meter Entfernung Pfefferspray eingesetzt . hatte Geschädigte Hüfthöhe gehaltenen Gewehr Angeklagten gedreht erkannte doppelläufige Flinte handelte . Abstand Angeklagten Geschädigten betrug Zeitpunkt allenfalls Meter S. . begründeten Befürchtung Geschädigte werde schießen blieb Angeklagten Zeit ausreichenden Abschätzung schwer kalkulierbaren Risikos . zugespitzten Situation unmittelbar gerichteten Waffe ist ersichtlich Abgabe Warnschusses Beendigung Angriffs hätte erwarten lassen vgl. Senat Urteil 2 November NStZ . Vielmehr bot nur sofortige Schussabgabe Angeklagten sichere Gewähr potenziell tödlichen Schuss Geschädigten unterbinden . Umständen ist -9- beanstanden Landgericht Auffassung gelangt ist Angeklagten hätten konkreten Situation Abwehr drohenden Gefahr gefährliche gleichermaßen zuverlässige Verteidigungsmittel Verfügung gestanden . Hinblick Folge weiter zuspitzende Geschehen ist auch Wertung Strafkammer letztlich todesursächliche vierte Schuss Rumpf Geschädigten sei erforderlich gewesen rechtlich beanstanden . Umstand zeigt Geschädigte erst abgegebenen Beinschusses Gewehr senkte war selbst vierte Schuss zunächst noch ausreichend Angriff sofort endgültig beenden . lässt zusätzliche Erwägung Landgerichts Angeklagte sei jedenfalls § StGB entschuldigt Rechtsfehler erkennen . sachverständig beratene Strafkammer hat Annahme Furcht Schrecken beruhenden asthenischen Affektlage Angeklagten rechtsfehlerfrei Einlassung sei Schussabgabe kurz Durchdrehen gewesen Erfolglosigkeit vorangegangenen Abwehrversuche verbundene Ratlosigkeit ohnehin bestehende psychische Ausnahmesituation Tatzeit gestützt S. . Anwendung § StGB voraussetzt Steuerungsfähigkeit Täters zugleich Sinne § StGB erheblich vermindert ist 9 . Aufl . . steht Wertung Landgerichts auch Widerspruch Annahme Voraussetzungen § StGB hätten vorgelegen . 3 . Strafbarkeit Angeklagten Aussetzung gemäß § StGB besteht Landgericht Ergebnis zutreffend angenommen hat . Zwar hat Angeklagte Geschädigten Abgabe Schüsse Sinne § Abs. Nr. StGB hilflose Lage versetzt ; war insoweit aber gerechtfertigt . Angeklagte tödlich getroffenen Geschädigten Tatort zurückließ hat auch § Abs. Nr. StGB strafbar gemacht Obhutspflicht bestand Rechtfertigung Schüsse Verursachung Verletzungen Garantenstellung begründet worden war . Krehl Grube RiBGH ist Urlaubs Unterschrift gehindert .