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5.9 KiB

BESCHLUSS
13
.
Juni
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Angeklagten
13
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Januar
Feststellungen
aufgehoben
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
worden
ist
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
rechtswidrigen
Taten
Angeklagten
Schuldunfähigkeit
aufrecht
erhalten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Urteil
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
leidet
Angeklagte
organisch
bedingten
schizophrenieformen
Psychose
.
Zeit
Dezember
Mai
wurde
auffällig
Bettler
beschimpfte
körperlich
angriff
.
war
Lage
Unrecht
Tat
einzusehen
.
9
.
Mai
beschimpfte
Angeklagte
stammenden
Zeugen
rechtes
Bein
amputiert
ist
Straße
saß
bettelte
.
forderte
wegzugehen
erklärte
habe
Ausländer
hier
suchen
.
warf
Körbchen
Geschädigten
erbettelten
Geld
zog
Jacke
.
Schließlich
trat
mindestens
zweimal
nackten
Stumpf
amputierten
Fall
.
1
.
Urteilsgründe
.
14
.
Mai
griff
Zeugen
Fall
.
2
.
Urteilsgründe
.
erneut
gleicher
Weise
3
.
Juni
beschimpfte
Zeugen
Bettler
Straße
saß
.
erklärte
hier
weg
müsse
.
Dann
schubste
Geschädigten
trat
stehende
Spendendose
.
Schließlich
trat
auch
verkrüppelten
Fuß
Fall
.
3
.
Urteilsgründe
.
13
.
Juni
trat
Angeklagte
Zeugen
Beine
nahm
erbettelte
Geld
.
Dann
betrat
laut
schreiend
Verkaufsräume
Teeladens
Firma
bäck
Regalen
Fußboden
warf
.
Angestellte
tete
Ladenlokal
.
trat
Angeklagte
Warenträger
würgte
Zeugin
Hals
Fall
.
4
.
Urteilsgründe
.
26
.
Oktober
traf
Angeklagte
wieder
Zeugen
.
beschimpfte
trat
rechte
Hand
.
lag
Geschädigte
Rücken
erbettelte
Geld
lag
verstreut
.
Angeklagte
beschimpfte
Geschädigten
Pack
erklärte
sei
Verfechterin
deutscher
Rechte
Fall
.
5
.
Urteilsgründe
.
2
.
sachverständig
beratene
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
sei
Tatzeit
krankhaften
seelischen
Störung
Lage
gewesen
Unrecht
Handlungen
einzusehen
.
habe
geglaubt
erfülle
göttlichen
Auftrag
Heuchler
angesehenen
rumänischen
Bettler
Mafia
angehört
hätten
anzugehen
sorgen
Bettelei
länger
nachgingen
verließen
.
sei
Dezember
Mai
auffällig
geworden
Bettler
beschimpft
körperlich
attackiert
habe
.
12
.
Mai
seien
weiteren
Übergriffe
mehr
polizeibekannt
geworden
.
Landgericht
hat
Angeklagte
Schuldunfähigkeit
gemäß
§
StGB
freigesprochen
gemäß
§
Satz
StGB
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
Vollstreckung
Maßregel
Bewährung
ausgesetzt
.
hat
ausgeführt
rechtswidrigen
Taten
seien
mittleren
Kriminalität
zuzuordnen
.
beruhten
psychischen
Erkrankung
Angeklagten
.
sei
sehr
hoher
Wahrscheinlichkeit
auszugehen
Angeklagten
Erkrankung
weitere
gleichartige
Taten
erwarten
seien
.
Allein
Tatsache
Mai
heute
weiteren
Körperverletzungen
begangen
hat
beseitige
Einschätzung
.
Angeklagte
habe
angegeben
Beruf
derzeit
nur
nachgehe
Richter
Amtsgericht
gesagt
habe
dürfe
Bettler
sehe
Weg
gehen
solle
.
Gesetz
halten
müsse
halte
auch
.
Angeklagte
aber
gleichwohl
Abstand
falschen
Vorstellungen
genommen
habe
bestehe
Gefahr
erneuter
Straftaten
.
Äußerung
richterlichen
Ermahnung
Bettlern
Weg
gehe
rechtfertige
jedoch
Aussetzung
Vollziehung
Maßregel
Bewährung
.
II
.
1
.
Maßregelausspruch
§
Satz
StGB
ist
rechtlich
beanstanden
.
Landgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Angeklagte
Begehung
rechtswidrigen
Taten
unfähig
war
Unrecht
Handlungen
einzusehen
.
Jedoch
hat
Unterbringungsanordnung
vorausgesetzte
Prognose
ausreichend
begründet
.
unbefristete
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
StGB
ist
außerordentlich
belastende
Maßnahme
besonders
gravierenden
Eingriff
Rechte
Betroffenen
darstellt
.
darf
nur
angeordnet
werden
Wahrscheinlichkeit
höheren
Grades
besteht
Täter
werde
fortdauernden
Zustandes
Zukunft
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
.
Prognose
ist
Grundlage
umfassenden
Würdigung
Persönlichkeit
Täters
Vorlebens
begangenen
Anlasstaten
entwickeln
vgl.
7
.
Juni
NStZ-RR
.
Einzustellen
sind
konkrete
Kriminalitätsentwicklung
Person
Beschuldigten
Lebenssituation
bezogenen
Risikofaktoren
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
NStZ-RR
.
Tatrichter
hat
Unterbringungsanordnung
zugrunde
liegenden
Umstände
Urteilsgründen
so
umfassend
darzustellen
Revisionsgericht
Lage
versetzt
wird
Entscheidung
nachzuvollziehen
vgl.
Beschluss
10
November
NStZ-RR
.
Anforderungen
wird
Prognose
Landgerichts
gerecht
.
Anlasstaten
wurden
Mai
Juni
Oktober
Angeklagten
begangen
.
noch
Mai
vergleichbare
Körperverletzungen
begangen
wurden
ist
festgestellt
.
Polizeibeamtin
Zeuge
mitgeteilte
Umstand
Angeklagte
Mai
häufig
polizeilich
auffällig
geworden
sei
genügt
.
Täter
aber
fortbestehenden
Defekts
Jahre
erheblichen
Straftaten
begangen
hat
so
ist
gewichtiges
Indiz
Wahrscheinlichkeit
künftiger
cher
Taten
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Dezember
StR
NStZ-RR
73
;
Beschluss
23
November
StR
.
erscheint
widersprüchlich
Landgericht
bisherige
Beachtung
richterlichen
Ermahnung
Angeklagte
ausreichenden
Grund
Maßregelanordnung
gewertet
hat
Entscheidung
Aussetzung
Maßregelvollstreckung
Bewährung
Erwartung
gestützt
hat
Angeklagte
werde
weiter
richterliche
Aufforderung
halten
Bettlern
Weg
gehen
.
2
.
Feststellungen
rechtswidrigen
Taten
Tatzeit
sicher
vorliegenden
Schuldunfähigkeit
Angeklagten
sind
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
können
aufrechterhalten
bleiben
.
Insoweit
ist
Revision
unbegründet
.
3
.
Aufhebung
Freispruchs
Blick
§
Abs.
Satz
vgl.
Beschluss
29
.
März
ist
hier
angezeigt
auszuschließen
ist
neue
Tatrichter
Strafausspruch
gelangen
kann
.
Krehl
Grube