BESCHLUSS 13 . Juni Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Angeklagten 13 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . Januar Feststellungen aufgehoben Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist ; jedoch bleiben Feststellungen rechtswidrigen Taten Angeklagten Schuldunfähigkeit aufrecht erhalten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Urteil richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts leidet Angeklagte organisch bedingten schizophrenieformen Psychose . Zeit Dezember Mai wurde auffällig Bettler beschimpfte körperlich angriff . war Lage Unrecht Tat einzusehen . 9 . Mai beschimpfte Angeklagte stammenden Zeugen rechtes Bein amputiert ist Straße saß bettelte . forderte wegzugehen erklärte habe Ausländer hier suchen . warf Körbchen Geschädigten erbettelten Geld zog Jacke . Schließlich trat mindestens zweimal nackten Stumpf amputierten Fall . 1 . Urteilsgründe . 14 . Mai griff Zeugen Fall . 2 . Urteilsgründe . erneut gleicher Weise 3 . Juni beschimpfte Zeugen Bettler Straße saß . erklärte hier weg müsse . Dann schubste Geschädigten trat stehende Spendendose . Schließlich trat auch verkrüppelten Fuß Fall . 3 . Urteilsgründe . 13 . Juni trat Angeklagte Zeugen Beine nahm erbettelte Geld . Dann betrat laut schreiend Verkaufsräume Teeladens Firma bäck Regalen Fußboden warf . Angestellte tete Ladenlokal . trat Angeklagte Warenträger würgte Zeugin Hals Fall . 4 . Urteilsgründe . 26 . Oktober traf Angeklagte wieder Zeugen . beschimpfte trat rechte Hand . lag Geschädigte Rücken erbettelte Geld lag verstreut . Angeklagte beschimpfte Geschädigten Pack erklärte sei Verfechterin deutscher Rechte Fall . 5 . Urteilsgründe . 2 . sachverständig beratene Landgericht hat angenommen Angeklagte sei Tatzeit krankhaften seelischen Störung Lage gewesen Unrecht Handlungen einzusehen . habe geglaubt erfülle göttlichen Auftrag Heuchler angesehenen rumänischen Bettler Mafia angehört hätten anzugehen sorgen Bettelei länger nachgingen verließen . sei Dezember Mai auffällig geworden Bettler beschimpft körperlich attackiert habe . 12 . Mai seien weiteren Übergriffe mehr polizeibekannt geworden . Landgericht hat Angeklagte Schuldunfähigkeit gemäß § StGB freigesprochen gemäß § Satz StGB Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Vollstreckung Maßregel Bewährung ausgesetzt . hat ausgeführt rechtswidrigen Taten seien mittleren Kriminalität zuzuordnen . beruhten psychischen Erkrankung Angeklagten . sei sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszugehen Angeklagten Erkrankung weitere gleichartige Taten erwarten seien . Allein Tatsache Mai heute weiteren Körperverletzungen begangen hat beseitige Einschätzung . Angeklagte habe angegeben Beruf derzeit nur nachgehe Richter Amtsgericht gesagt habe dürfe Bettler sehe Weg gehen solle . Gesetz halten müsse halte auch . Angeklagte aber gleichwohl Abstand falschen Vorstellungen genommen habe bestehe Gefahr erneuter Straftaten . Äußerung richterlichen Ermahnung Bettlern Weg gehe rechtfertige jedoch Aussetzung Vollziehung Maßregel Bewährung . II . 1 . Maßregelausspruch § Satz StGB ist rechtlich beanstanden . Landgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Angeklagte Begehung rechtswidrigen Taten unfähig war Unrecht Handlungen einzusehen . Jedoch hat Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Prognose ausreichend begründet . unbefristete Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gemäß § StGB ist außerordentlich belastende Maßnahme besonders gravierenden Eingriff Rechte Betroffenen darstellt . darf nur angeordnet werden Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht Täter werde fortdauernden Zustandes Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen . Prognose ist Grundlage umfassenden Würdigung Persönlichkeit Täters Vorlebens begangenen Anlasstaten entwickeln vgl. 7 . Juni NStZ-RR . Einzustellen sind konkrete Kriminalitätsentwicklung Person Beschuldigten Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren vgl. Beschluss 21 . Dezember NStZ-RR . Tatrichter hat Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände Urteilsgründen so umfassend darzustellen Revisionsgericht Lage versetzt wird Entscheidung nachzuvollziehen vgl. Beschluss 10 November NStZ-RR . Anforderungen wird Prognose Landgerichts gerecht . Anlasstaten wurden Mai Juni Oktober Angeklagten begangen . noch Mai vergleichbare Körperverletzungen begangen wurden ist festgestellt . Polizeibeamtin Zeuge mitgeteilte Umstand Angeklagte Mai häufig polizeilich auffällig geworden sei genügt . Täter aber fortbestehenden Defekts Jahre erheblichen Straftaten begangen hat so ist gewichtiges Indiz Wahrscheinlichkeit künftiger cher Taten vgl. Senat Urteil 10 . Dezember StR NStZ-RR 73 ; Beschluss 23 November StR . erscheint widersprüchlich Landgericht bisherige Beachtung richterlichen Ermahnung Angeklagte ausreichenden Grund Maßregelanordnung gewertet hat Entscheidung Aussetzung Maßregelvollstreckung Bewährung Erwartung gestützt hat Angeklagte werde weiter richterliche Aufforderung halten Bettlern Weg gehen . 2 . Feststellungen rechtswidrigen Taten Tatzeit sicher vorliegenden Schuldunfähigkeit Angeklagten sind rechtsfehlerfrei getroffen worden können aufrechterhalten bleiben . Insoweit ist Revision unbegründet . 3 . Aufhebung Freispruchs Blick § Abs. Satz vgl. Beschluss 29 . März ist hier angezeigt auszuschließen ist neue Tatrichter Strafausspruch gelangen kann . Krehl Grube