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106 lines
873 B

BESCHLUSS
3
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
bzgl.
Angeklagten
.
4
.
:
Verabredung
Begehung
schweren
Raubes
bzgl.
Angeklagten
2
.
3
.
:
Verabredung
Begehung
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
3
Juli
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
November
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Schuldspruch
wird
berichtigt
Angeklagte
Verabredung
schweren
Raubs
mehrheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Angeklagte
S.
Verabredung
schweren
Raubs
Tateinheit
Ausüben
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
Führen
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
schuldig
sind
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Detter
Rothfuß