BESCHLUSS 3 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . bzgl. Angeklagten . 4 . : Verabredung Begehung schweren Raubes bzgl. Angeklagten 2 . 3 . : Verabredung Begehung schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 3 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Schuldspruch wird berichtigt Angeklagte Verabredung schweren Raubs mehrheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Angeklagte S. Verabredung schweren Raubs Tateinheit Ausüben tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe Führen halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Detter Rothfuß