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5.9 KiB

NAMEN
StR
8
.
August
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
18
Juli
Sitzung
8
.
August
teilgenommen
haben
:
Vizepräsident
Bundesgerichtshofes
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Detter
Dr.
Richterinnen
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Bundesanwalt
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
S.
Rechtsanwalt
Dr.
Verhandlung
Verhandlung
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
3
November
wird
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wendet
Angeklagte
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
lebte
Angeklagte
Januar/Februar
Zeugin
7
.
April
geborenen
Sohn
sammen
.
Angeklagte
ärgerte
insbesondere
Kind
noch
Windeln
tragen
mußte
schlug
gelegentlich
anderen
Gelegenheiten
auch
liebevoll
fürsorglich
zeigte
.
11
.
Januar
hatte
Zeugin
Uhr
gemeinsame
Wohnung
verlassen
verschiedene
Besorgungen
machen
.
Angeklagte
lagen
Zeitpunkt
noch
Bett
.
Uhr
brachte
Angeklagte
Kind
Badezimmer
stellte
eingenässt
hatte
.
Verärgerung
schlug
Schulter
so
Fall
kam
weinen
anfing
.
Aufforderung
ruhig
sein
weinen
aufhörte
trat
Rücken
liegenden
Kind
nackten
Fuß
so
Bauch
Bauchdecke
ca.
tief
eingedrückt
wurde
.
führte
insbesondere
auch
Drehbewegung
Fußes
Zerreißungen
Aufhängung
Dickdarms
Gekrösewurzel
tiefgehenden
Leberruptur
Folge
massiver
innerer
Blutungen
.
Kind
konnte
mehr
aufrichten
wurde
zunehmend
blasser
schwächer
.
Angeklagte
trug
Wohnung
versuchte
wiederzubeleben
.
Kurze
Zeit
später
rief
Notruf
Rettungsleitzentrale
.
alsbald
eintreffenden
Rettungssanitäter
Notarzt
konnten
Kind
retten
.
II
.
Verfahrensrügen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Auch
Sachrüge
Revision
Annahme
bedingten
Tötungsvorsatzes
wendet
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Angeklagte
habe
möglich
gehalten
billigend
Kauf
genommen
tiefe
Hineindrücken
Drehen
Fußes
Kind
lebensbedrohende
Verletzungen
zuzufügen
Folge
Tod
eintreten
konnte
Kenntnis
Le-
bensgefährlichkeit
Tuns
glücklichen
Ausgang
vertrauen
durfte
vielmehr
Zufall
überlassen
gleichwohl
gehandelt
hat
.
Einwendungen
Revision
Generalbundesanwalts
Urteil
setze
nur
unzureichend
möglichen
Tötungsvorsatz
sind
Ergebnis
begründet
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
äußerst
gefährlichen
Gewalthandlungen
Täter
auch
Möglichkeit
rechnet
Opfer
Tode
kommen
könne
gleichwohl
gefährliches
Handeln
beginnt
fortsetzt
Erfolg
billigend
Kauf
nimmt
.
hohen
Hemmschwelle
Tötung
ist
allerdings
immer
auch
Möglichkeit
Betracht
ziehen
Täter
Gefahr
Tötung
erkannt
jedenfalls
vertraut
hat
Erfolg
werde
eintreten
.
Schluß
bedingten
Tötungsvorsatz
ist
nur
dann
rechtsfehlerfrei
Tatrichter
Erwägungen
Umstände
einbezogen
hat
Ergebnis
Frage
stellen
ständige
Rechtsprechung
;
vgl.
StGB
Abs.
Vorsatz
bedingter
m.w
.
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Angeklagte
Tat
Hauptverhandlung
bestritten
Verlauf
Verfahrens
verschiedene
Versionen
Tatgeschehen
abgegeben
hat
Fuß
tief
Bauch
Kindes
hineingedrückt
bewußt
gedreht
hat
.
hat
ausgeschlossen
so
fixierte
Kind
selbst
wegdrehen
konnte
.
punkte
besonders
gefährlichen
Drehbewegung
nur
gekommen
sein
kann
Revision
meint
Angeklagte
sein
Gleichgewicht
suchen
mußte
lassen
Sachverhalt
entnehmen
.
naheliegenden
Möglichkeit
mußte
Landgericht
auseinandersetzen
.
massiven
Einwirkung
ungeschützten
Körperteil
Kleinkindes
Drehbewegung
noch
vergrößert
intensiviert
wurde
Gefahr
lebensbedrohlicher
Verletzungen
bestand
ist
offensichtlich
.
Folgerung
Landgerichts
sei
auch
Angeklagten
bewußt
gewesen
ist
rechtsfehlerfrei
.
Angeklagte
ist
durchschnittlich
intelligent
war
Schuldfähigkeit
vermindert
befand
sonst
psychischen
Ausnahmesituation
war
lediglich
verärgert
alltägliche
Situation
.
Wissenselement
bedingten
Tötungsvorsatzes
ist
ausreichend
Tatsachen
belegt
.
Auch
voluntative
Moment
bedingten
Vorsatzes
hat
Landgericht
letztlich
ausreichend
festgestellt
.
Landgericht
hat
Inkaufnahme
offensichtlichen
Lebensbedrohlichkeit
Handlung
geschlossen
.
ist
hier
Rechtsgründen
beanstanden
.
äußeren
Tatgeschehen
kam
hier
hoher
Indizwert
:
Angeklagte
auch
zuvor
schon
gelegentlich
Kind
gewalttätig
geworden
war
war
massiven
Einwirkung
Bauch
Kindes
weit
bisherigen
Mißhandlungen
hinausgegangen
.
hatte
Gewicht
so
Bauch
Kindes
gestellt
Bauchdecke
fast
Rückgrat
berührte
Druck
Schreie
Bitten
Kindes
nur
vermindert
Drehbewegung
Fußes
noch
verstärkt
.
Eintritt
schwerer
Verletzungen
war
offensichtlich
.
Gerade
zusätzliche
Drehen
Fußes
Zertreten
Insektes
läßt
Hand
liegenden
Schluß
Angeklagte
Zeitpunkt
so
verärgert
war
Tod
Kindes
Kauf
genommen
hat
.
Rechtlich
tragfähige
Anhaltspunkte
geeignet
wären
Schluß
Frage
stellen
bestehen
.
Revision
Generalbundesanwalt
ist
zwar
zuzugeben
Landgericht
Umstand
Angeklagte
Mutter
Kindes
zusammenbleiben
wollte
nur
Ärger
bloßes
Sicht
Widersetzlichkeit
gewertetes
Verhalten
Kindes
sogar
Tötung
Kauf
genommen
haben
sollte
noch
Nachtatverhalten
Angeklagten
ausdrücklich
auseinandergesetzt
hat
.
Darlegungsmangel
ist
Besonderheiten
Falls
jedoch
sehen
:
Erfahrung
zeigt
auch
geringe
Anlässe
Ursache
massivster
Gewalthandlungen
Kinder
sein
können
Täter
Wut
Ärger
Beherrschung
verliert
Zeitpunkt
sogar
tödlichen
Erfolg
Kauf
nimmt
.
Auch
Umstand
Nachhinein
Tat
bedauert
versucht
wird
soweit
möglich
ungeschehen
machen
spricht
schon
gesehen
nur
bedingt
billigende
Inkaufnahme
tödlichen
Erfolgs
Zeitpunkt
Tathandlung
.
Hier
kommen
weitere
Umstände
Gewicht
Rettungsbemühungen
vermindern
.
Urteilsfeststellungen
hat
Angeklagte
Sorge
Anteilnahme
Geschick
Jungen
nur
vorgetäuscht
tatsächlich
wartenden
Konsequenzen
selbst
besorgt
war
.
Weiterer
ausdrücklicher
Erörterungen
bedurfte
Umständen
.
umfassende
Sachprüfung
Urteils
hat
auch
übrigen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Detter
Otten