NAMEN StR 8 . August Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 18 Juli Sitzung 8 . August teilgenommen haben : Vizepräsident Bundesgerichtshofes Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Detter Dr. Richterinnen Bundesgerichtshof Dr. Otten beisitzende Richter Staatsanwältin Bundesanwalt Verhandlung Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt S. Rechtsanwalt Dr. Verhandlung Verhandlung Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil 3 November wird verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . wendet Angeklagte Verfahrensrügen Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen lebte Angeklagte Januar/Februar Zeugin 7 . April geborenen Sohn sammen . Angeklagte ärgerte insbesondere Kind noch Windeln tragen mußte schlug gelegentlich anderen Gelegenheiten auch liebevoll fürsorglich zeigte . 11 . Januar hatte Zeugin Uhr gemeinsame Wohnung verlassen verschiedene Besorgungen machen . Angeklagte lagen Zeitpunkt noch Bett . Uhr brachte Angeklagte Kind Badezimmer stellte eingenässt hatte . Verärgerung schlug Schulter so Fall kam weinen anfing . Aufforderung ruhig sein weinen aufhörte trat Rücken liegenden Kind nackten Fuß so Bauch Bauchdecke ca. tief eingedrückt wurde . führte insbesondere auch Drehbewegung Fußes Zerreißungen Aufhängung Dickdarms Gekrösewurzel tiefgehenden Leberruptur Folge massiver innerer Blutungen . Kind konnte mehr aufrichten wurde zunehmend blasser schwächer . Angeklagte trug Wohnung versuchte wiederzubeleben . Kurze Zeit später rief Notruf Rettungsleitzentrale . alsbald eintreffenden Rettungssanitäter Notarzt konnten Kind retten . II . Verfahrensrügen sind unbegründet Sinne § Abs. . Auch Sachrüge Revision Annahme bedingten Tötungsvorsatzes wendet hat Erfolg . Landgericht hat ausgeführt Angeklagte habe möglich gehalten billigend Kauf genommen tiefe Hineindrücken Drehen Fußes Kind lebensbedrohende Verletzungen zuzufügen Folge Tod eintreten konnte Kenntnis Le- bensgefährlichkeit Tuns glücklichen Ausgang vertrauen durfte vielmehr Zufall überlassen gleichwohl gehandelt hat . Einwendungen Revision Generalbundesanwalts Urteil setze nur unzureichend möglichen Tötungsvorsatz sind Ergebnis begründet . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt äußerst gefährlichen Gewalthandlungen Täter auch Möglichkeit rechnet Opfer Tode kommen könne gleichwohl gefährliches Handeln beginnt fortsetzt Erfolg billigend Kauf nimmt . hohen Hemmschwelle Tötung ist allerdings immer auch Möglichkeit Betracht ziehen Täter Gefahr Tötung erkannt jedenfalls vertraut hat Erfolg werde eintreten . Schluß bedingten Tötungsvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei Tatrichter Erwägungen Umstände einbezogen hat Ergebnis Frage stellen ständige Rechtsprechung ; vgl. StGB Abs. Vorsatz bedingter m.w . . Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Angeklagte Tat Hauptverhandlung bestritten Verlauf Verfahrens verschiedene Versionen Tatgeschehen abgegeben hat Fuß tief Bauch Kindes hineingedrückt bewußt gedreht hat . hat ausgeschlossen so fixierte Kind selbst wegdrehen konnte . punkte besonders gefährlichen Drehbewegung nur gekommen sein kann Revision meint Angeklagte sein Gleichgewicht suchen mußte lassen Sachverhalt entnehmen . naheliegenden Möglichkeit mußte Landgericht auseinandersetzen . massiven Einwirkung ungeschützten Körperteil Kleinkindes Drehbewegung noch vergrößert intensiviert wurde Gefahr lebensbedrohlicher Verletzungen bestand ist offensichtlich . Folgerung Landgerichts sei auch Angeklagten bewußt gewesen ist rechtsfehlerfrei . Angeklagte ist durchschnittlich intelligent war Schuldfähigkeit vermindert befand sonst psychischen Ausnahmesituation war lediglich verärgert alltägliche Situation . Wissenselement bedingten Tötungsvorsatzes ist ausreichend Tatsachen belegt . Auch voluntative Moment bedingten Vorsatzes hat Landgericht letztlich ausreichend festgestellt . Landgericht hat Inkaufnahme offensichtlichen Lebensbedrohlichkeit Handlung geschlossen . ist hier Rechtsgründen beanstanden . äußeren Tatgeschehen kam hier hoher Indizwert : Angeklagte auch zuvor schon gelegentlich Kind gewalttätig geworden war war massiven Einwirkung Bauch Kindes weit bisherigen Mißhandlungen hinausgegangen . hatte Gewicht so Bauch Kindes gestellt Bauchdecke fast Rückgrat berührte Druck Schreie Bitten Kindes nur vermindert Drehbewegung Fußes noch verstärkt . Eintritt schwerer Verletzungen war offensichtlich . Gerade zusätzliche Drehen Fußes Zertreten Insektes läßt Hand liegenden Schluß Angeklagte Zeitpunkt so verärgert war Tod Kindes Kauf genommen hat . Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte geeignet wären Schluß Frage stellen bestehen . Revision Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben Landgericht Umstand Angeklagte Mutter Kindes zusammenbleiben wollte nur Ärger bloßes Sicht Widersetzlichkeit gewertetes Verhalten Kindes sogar Tötung Kauf genommen haben sollte noch Nachtatverhalten Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt hat . Darlegungsmangel ist Besonderheiten Falls jedoch sehen : Erfahrung zeigt auch geringe Anlässe Ursache massivster Gewalthandlungen Kinder sein können Täter Wut Ärger Beherrschung verliert Zeitpunkt sogar tödlichen Erfolg Kauf nimmt . Auch Umstand Nachhinein Tat bedauert versucht wird soweit möglich ungeschehen machen spricht schon gesehen nur bedingt billigende Inkaufnahme tödlichen Erfolgs Zeitpunkt Tathandlung . Hier kommen weitere Umstände Gewicht Rettungsbemühungen vermindern . Urteilsfeststellungen hat Angeklagte Sorge Anteilnahme Geschick Jungen nur vorgetäuscht tatsächlich wartenden Konsequenzen selbst besorgt war . Weiterer ausdrücklicher Erörterungen bedurfte Umständen . umfassende Sachprüfung Urteils hat auch übrigen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Detter Otten