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675 lines
5.9 KiB

NAMEN
StR
20
.
August
Strafsache
Bestechlichkeit
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
h.
Detter
Dr.
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Bundesanwalt
Staatsanwältin
Verhandlung
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
2
.
August
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
Maßgabe
verworfen
Tagessatzhöhe
verhängten
Einzelgeldstrafen


3
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestechlichkeit
Tateinheit
siebenfacher
Untreue
Untreue
weiteren
Fällen
Vorteilsannahme
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
übrigen
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Staatsanwaltschaft
rügt
Generalbundesanwalt
vertretenen
Rechtsmittel
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
wendet
Teilfreispruch
Angeklagten
.
Angeklagte
rügt
ebenfalls
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
ist
offensichtlich
unbegründet
.
II
.
Rechtsmittel
Angeklagten
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Verfahrensrügen
sind
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
entsprechend
ausgeführt
sind
offensichtlich
unbegründet
.
näheren
Erörterung
bedürfen
Sachrüge
lediglich
Beurteilung
Konkurrenzverhältnisse
Komplexen
1
.
Strafzumessung
2
.
.
ist
Tagessatzhöhe
Einzelgeldstrafen
ergänzen
3
.
.
1
.
Schuldspruch
Bestechlichkeit
Fall
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Beschwerdeführer
wird
auch
geltend
gemacht
.
Angeklagte
hat
zwar
insgesamt
mindestens
Bestechungszahlungen
entgegengenommen
.
Gleichwohl
hat
Landgericht
hier
Recht
nur
Fall
Bestechlichkeit
angenommen
.
Vorteilsannahmen
stehen
zwar
grundsätzlich
untereinander
Verhältnis
Tatmehrheit
.
gilt
jedoch
dann
Landgericht
hier
festgestellt
hat
Unrechtsvereinbarung
leistende
Vorteil
Angeklagten
Anfang
genau
bestimmt
war
.
Fällen
liegt
Annahme
Teilleistungen
Unrechtsvereinbarung
tatbestandliche
Handlungseinheit
vgl.
BGHSt
NStZ
481
NStZ
;
;
StGB
§
Abs.
Konkurrenzen
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
einzelnen
Luftrechnungen
Angeklagten
zahlende
Betrag
war
zwar
Luftrechnung
einzeln
konkret
festgelegt
worden
.
Höhe
jeweils
vereinbarten
Vorteils
konnte
jedoch
festgestellt
werden
S.
.
Landgericht
konnte
ausschließen
Unrechtsvereinbarung
Zahlungen
erfolgten
noch
konnte
ausschließen
Zahlung
jeweils
Absprache
Luftrechnungen
getroffenen
Unrechtsvereinbarungen
geleistet
hat
.
Möglichkeiten
liegen
schon
ständigen
finanziellen
Bedrängnis
gleichermaßen
nahe
Zahlungen
teilweise
kurz
aufeinander
erfolgten
eindeutiger
zeitlicher
Zusammenhang
Luftrechnungen
Vorteilszahlungen
erkennbar
ist
.
hat
Folge
zumindest
teilweise
Überschneidung
tatbestandsrelevanten
Handlungen
jeweiligen
Einzelfälle
Bestechlichkeit
ausschließen
läßt
.
läßt
bestimmte
Mehrzahl
Fällen
Bestechlichkeit
feststellen
nur
zumindest
Fall
Bestechlichkeit
gegeben
ist
.
Annahme
nur
Falls
Bestechlichkeit
ist
Angeklagte
auch
beschwert
Tatzeit
Bestechlichkeit
Entgegennahme
letzten
Bestechungszahlung
13
.
Februar
andauerte
Geltungsbereich
Korruptionsbekämpfungsgesetz
20
.
August
verschärften
Strafdrohung
§
§
StGB
erstreckt
.
Landgericht
Recht
Voraussetzungen
besonders
schweren
Falls
Bestechlichkeit
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
StGB
angenommen
hat
erhöht
Strafrahmen
20
.
August
angenommenen
Bestechungszahlungen
Monaten
bis
zu
Jahren
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
.
Andererseits
wären
Anwendung
Tatzeitrechts
aber
Taten
verurteilen
letzten
ohnehin
verschärften
Gesetzesfassung
beurteilen
waren
.
ständen
wirkt
Annahme
Falls
Bestechlichkeit
Nachteil
Angeklagten
Landgericht
Bemessung
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
ausdrücklich
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigt
hat
nur
Zahlungen
Angeklagten
19
.
August
erfolgten
.
Annahme
Tateinheit
Bestechlichkeit
Fällen
Untreue
Komplex
ist
rechtlich
zutreffend
Landgericht
S.
feststellt
jeweilige
Absprache
Angeklagten
pflichtwidrig
Anweisung
Luftrechnungen
veranlassen
Beginn
Treubruchs
auch
Abschluß
Unrechtsvereinbarung
darstellt
vgl.
BGHSt
.
übrigen
ist
Angeklagte
Annahme
Tateinheit
beschwert
.
2
.
Überprüfung
Strafzumessung
ergibt
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Ansicht
Verteidigung
durfte
lange
Tatzeitraum
Angeklagte
erheblichem
Umfang
wiederholt
strafbar
gemacht
hat
Bewertung
Vielzahl
Taten
erheblichen
kriminellen
Energie
§
Abs.
StGB
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
werden
.
schloß
notwendigerweise
Taten
teilweise
schon
länger
zurücklagen
so
anfänglichen
Taten
angefochtenen
Urteil
erheblicher
zeitlicher
Abstand
besteht
.
Umständen
vorliegenden
Falls
mußte
aber
bestimmender
Strafzumessungsgrund
sein
Angeklagte
gesamten
Tatzeitraums
immer
wieder
erhebliche
Straftaten
begangen
Jahre
hinweg
kriminelle
Energie
entwickelt
hat
.
Urteil
eigenen
Abschnitt
dargestellte
Prozeßgeschichte
S.
läßt
überlange
Verfahrensdauer
Sinne
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
erkennen
Verfahrensrüge
ist
insoweit
erhoben
.
Anzeigeerstattung
20
.
März
angefochtenen
Urteil
2
.
August
vergingen
zwar
Jahre
fast
Monate
.
Ermittlungen
tatbeteiligte
Beschuldigte
waren
Schwierigkeit
Komplexität
Tatvorwürfe
jedoch
umfangreich
langwierig
.
Auch
Strafkammer
benötigte
Zwischenverfahren
Zeit
Vorbereitung
Eröffnungsbeschlusses
.
Anbetracht
Höhe
verhängten
Einzelstrafen
jeweils
unteren
Bereich
Verfügung
stehenden
Strafrahmen
liegen
mäßigen
Gesamtfreiheitsstrafe
ist
auszuschließen
Strafkammer
Verfahrensdauer
Darstellung
Prozeßgeschichte
Strafzumessung
übersehen
hat
erneuter
ausdrücklicher
Erörterung
Rahmen
Strafzumessung
milderen
Bestrafung
gelangt
wäre
.
3
.
Landgericht
unterlassene
Bemessung
Tagessatzhöhe
Einzelgeldstrafen
Fällen
hat
Senat
nachgeholt
Tagessatz
Übereinstimmung
Antrag
Generalbundesanwalts
Mindestbetrag

Abs.
.
Detter
Rothfuß
Roggenbuck