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BESCHLUSS
StR
19
.
Mai
Strafsache
ausbeuterischer
Zuhälterei
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Mai
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
gemäß
Abs.
§
Abs.
analog
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagten
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
rechnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
ausbeuterischer
Zuhälterei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
ist
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Strafkammer
hat
jedoch
§
Abs.
Satz
StGB
unterlassen
Angeklagten
Sache
erlittene
Auslieferungshaft
Anrechnungsmaßstab
erkennenden
Gericht
festzusetzen
ist
bestimmen
.
hier
nur
Betracht
kommt
bestimmt
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
selbst
vgl.
Beschluss
7
.
Januar
.
geringfügigen
Erfolgs
Rechtsmittels
besteht
Kostenentscheidung
§
Abs.
.
Krehl