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333 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
16
.
Mai
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
16
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
4
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Hehlerei
verurteilt
wurde
.
Verfahren
Tatvorwurfs
Anklage
Staatsanwaltschaft
Js
24
Juli
wird
eingestellt
.
insoweit
entstandenen
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gesamtstrafenausspruch
.
2
.
Strafausspruch
genannten
Urteils
wird
geändert
Angeklagte
schweren
Raubs
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
4
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
Raubs
Hehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Hehlerei
hat
Bestand
.
Insoweit
fehlt
Verfahrensvoraussetzung
rechtswirksamen
Eröffnungsbeschlusses
Bezug
Tatvorwurfs
gesondert
erhobene
Anklage
Staatsanwaltschaft
24
Juli
Amtsgericht
.
Landgericht
hat
Sache
zwar
rechtswirksam
Amtsgericht
übernommen
bereits
rechtshängigen
Verfahren
schweren
Raubs
verbunden
.
übernommenen
Verfahren
Hehlerei
Hauptverhandlung
4
.
Oktober
verkündete
Eröffnungsbeschluss
ist
jedoch
rechtswirksam
gekommen
.
große
Strafkammer
hat
Eröffnung
Hauptverfahrens
Zulassung
Anklage
Hehlerei
gesetzlich
vorgeschriebenen
Besetzung
Hauptverhandlung
Berufsrichtern
Ausschluss
Schöffen
entschieden
vgl.
BGHSt
m.w
.
.
erfolgte
Eröffnungsbeschluss
Hauptverhandlungsprotokoll
beweist
Entscheidung
beteiligten
Berufsrichter
bestätigt
haben
Hauptverhandlung
gemäß
§
Abs.
Satz
reduzierten
Besetzung
Berufsrichtern
Schöffen
.
Zusammensetzung
war
Strafkammer
jedoch
Entscheidung
Eröffnung
Hauptverfahrens
berufen
vgl.
BGHSt
aaO
.
Strafkammer
hätte
zwar
Eröffnungsbeschluss
auch
Beginn
Hauptverhandlung
nachholen
können
.
hätte
jedoch
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Beschlussfassung
Eröffnungsentscheidung
vorgeschriebenen
Besetzung
Berufsrichtern
Beteiligung
Schöffen
bedurft
vgl.
aaO
.
wirksamer
Eröffnung
Hauptverfahrens
Tatvorwurfs
Hehlerei
besteht
Amts
beachtendes
Verfahrenshindernis
insoweit
Aufhebung
Urteils
Einstellung
Verfahrens
führt
.
entfallen
Hehlerei
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
.
2
.
Übrigen
ergibt
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
3
.
Teileinstellung
Verfahrens
ist
neu
fassen
.
entfällt
Bezeichnung
schweren
Raubs
"
gemeinschaftlich
vgl.
BGHSt
.
Senat
schließt
Verurteilung
Angeklagten
auch
Hehlerei
Bemessung
verbleibenden
Freiheitsstrafe
schweren
Raubs
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Otten
Rothfuß
Boetticher
Roggenbuck