BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Hehlerei verurteilt wurde . Verfahren Tatvorwurfs Anklage Staatsanwaltschaft Js 24 Juli wird eingestellt . insoweit entstandenen Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gesamtstrafenausspruch . 2 . Strafausspruch genannten Urteils wird geändert Angeklagte schweren Raubs Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . 4 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Raubs Hehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . Übrigen ist offensichtlich unbegründet § Abs. . 1 . Verurteilung Hehlerei hat Bestand . Insoweit fehlt Verfahrensvoraussetzung rechtswirksamen Eröffnungsbeschlusses Bezug Tatvorwurfs gesondert erhobene Anklage Staatsanwaltschaft 24 Juli Amtsgericht . Landgericht hat Sache zwar rechtswirksam Amtsgericht übernommen bereits rechtshängigen Verfahren schweren Raubs verbunden . übernommenen Verfahren Hehlerei Hauptverhandlung 4 . Oktober verkündete Eröffnungsbeschluss ist jedoch rechtswirksam gekommen . große Strafkammer hat Eröffnung Hauptverfahrens Zulassung Anklage Hehlerei gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung Hauptverhandlung Berufsrichtern Ausschluss Schöffen entschieden vgl. BGHSt m.w . . erfolgte Eröffnungsbeschluss Hauptverhandlungsprotokoll beweist Entscheidung beteiligten Berufsrichter bestätigt haben Hauptverhandlung gemäß § Abs. Satz reduzierten Besetzung Berufsrichtern Schöffen . Zusammensetzung war Strafkammer jedoch Entscheidung Eröffnung Hauptverfahrens berufen vgl. BGHSt aaO . Strafkammer hätte zwar Eröffnungsbeschluss auch Beginn Hauptverhandlung nachholen können . hätte jedoch Unterbrechung Hauptverhandlung Beschlussfassung Eröffnungsentscheidung vorgeschriebenen Besetzung Berufsrichtern Beteiligung Schöffen bedurft vgl. aaO . wirksamer Eröffnung Hauptverfahrens Tatvorwurfs Hehlerei besteht Amts beachtendes Verfahrenshindernis insoweit Aufhebung Urteils Einstellung Verfahrens führt . entfallen Hehlerei verhängte Einzelfreiheitsstrafe Monaten Gesamtfreiheitsstrafe . 2 . Übrigen ergibt Grund Sachrüge gebotene Überprüfung angefochtenen Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . 3 . Teileinstellung Verfahrens ist neu fassen . entfällt Bezeichnung schweren Raubs " gemeinschaftlich vgl. BGHSt . Senat schließt Verurteilung Angeklagten auch Hehlerei Bemessung verbleibenden Freiheitsstrafe schweren Raubs Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Otten Rothfuß Boetticher Roggenbuck