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BESCHLUSS
5
Juli
Strafsache
sexueller
Nötigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
Juli
gemäß
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
November
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Entscheidung
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
Nachverfahren
§
StPO
zuständigen
Gericht
vorbehalten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
sexueller
Nötigung
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
Neuwied
25
.
April
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Rechtsmittel
ist
zutreffenden
Erwägungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
18
.
April
unbegründet
Schuldspruch
Einzelstrafen
betrifft
.
Jedoch
hält
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Gesamtfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
25
.
April
einbezogen
hingegen
noch
vollstreckten
Urteil
Einzelnen
mitgeteilten
Strafen
Betruges
Fällen
Urteil
Amtsgerichts
Neuwied
26
.
Juni
Tatzeiten
13
.
Dezember
11
.
April
mithin
Urteil
Amtsgerichts
Neuwied
25
.
April
lagen
.
ist
auszuschließen
Angeklagte
beschwert
ist
Amtsgericht
Neuwied
Urteil
26
.
Juni
seinerseits
auch
schon
Strafe
Urteil
25
.
April
einbezogen
hatte
.
Senat
macht
Möglichkeit
Gebrauch
§
Abs.
Satz
entscheiden
.
Tatrichter
wird
abschließenden
Sachentscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
befinden
haben
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck