BESCHLUSS 5 Juli Strafsache sexueller Nötigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 Juli gemäß Abs. § Abs. Satz beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 November Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . weitergehende Revision wird verworfen . Entscheidung Kosten Rechtsmittels bleibt Nachverfahren § StPO zuständigen Gericht vorbehalten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen sexueller Nötigung Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindern Einbeziehung Freiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts Neuwied 25 . April Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Rechtsmittel ist zutreffenden Erwägungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 18 . April unbegründet Schuldspruch Einzelstrafen betrifft . Jedoch hält Bildung Gesamtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Gesamtfreiheitsstrafe Freiheitsstrafe Monaten Urteil Amtsgerichts 25 . April einbezogen hingegen noch vollstreckten Urteil Einzelnen mitgeteilten Strafen Betruges Fällen Urteil Amtsgerichts Neuwied 26 . Juni Tatzeiten 13 . Dezember 11 . April mithin Urteil Amtsgerichts Neuwied 25 . April lagen . ist auszuschließen Angeklagte beschwert ist Amtsgericht Neuwied Urteil 26 . Juni seinerseits auch schon Strafe Urteil 25 . April einbezogen hatte . Senat macht Möglichkeit Gebrauch § Abs. Satz entscheiden . Tatrichter wird abschließenden Sachentscheidung auch Kosten Rechtsmittels befinden haben . Otten Rothfuß Roggenbuck