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402 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
StR
29
.
Mai
Strafsache
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
vorsätzlichen
Körperverletzung
Fällen
Fällen
Tateinheit
Widerstand
Vollstreckungsbeamte
versuchten
Diebstahls
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Überzeugung
sachverständig
beratenen
Strafkammer
befand
Angeklagte
chronifizierten
Tatzeit
akuten
schizophrenen
Psychose
Begehung
Körperverletzungsdelikte
Fällen
tateinheitlich
begangenen
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Zustand
auch
motivationaler
Ebene
vollständig
aufgehoben
waren
§
StGB
Begehung
versuchten
Diebstahls
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
befand
völlige
Aufhebung
ausgeschlossen
werden
konnte
.
Zustandes
bedingten
Wahnerlebens
seien
auch
Zukunft
erhebliche
Straftaten
auch
Bereich
Gewalttaten
erwarten
.
psychiatrische
Behandlung
Angeklagten
könne
nur
geschützten
Bedingungen
Maßregelvollzuges
erfolgen
.
2
.
Voraussetzungen
§
StGB
werden
Urteilsfeststellungen
hinreichend
belegt
.
Landgericht
hat
bereits
hinreichend
dargelegt
Angeklagte
Begehung
Anlasstaten
sicher
schuldunfähig
erheblich
vermindert
schuldfähig
war
.
ist
noch
ausschlaggebend
Strafkammer
Begehung
Körperverletzungsdelikte
tateinheitlich
begangenen
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Ausschluss
Steuerungsfähigkeit
angenommen
hat
StGB
Schuldfähigkeit
;
StGB
.
Aufl
.
§
.
5
;
vgl.
aber
auch
.
fehlt
jedenfalls
tatsächlichen
Grundlage
Annahme
jeweils
akuten
Schubs
Erkrankung
insbesondere
auch
spezifischen
Zusammenhangs
Erkrankung
einzelnen
Taten
.
Allein
Diagnose
schizophrenen
Psychose
führt
genommen
Feststellung
generellen
zumindest
längere
Zeiträume
überdauernden
gesicherten
Beeinträchtigung
Aufhebung
Schuldfähigkeit
vgl.
NStZ-RR
.
Erforderlich
ist
vielmehr
stets
konkretisierende
Darlegung
Weise
festgestellte
psychische
Störung
Begehung
Taten
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
vgl.
.
Strafkammer
schließt
insoweit
Beurteilung
Sachverständigen
wesentlichen
Befundtatsachen
Urteil
so
wiederzugeben
Verständnis
Gutachtens
Beurteilung
Schlüssigkeit
erforderlich
wäre
vgl.
Beschluss
14
.
April
.
Sachverständige
folgend
Kammer
abgestellt
haben
Angeklagte
habe
jeweiligen
Tatzeitpunkt
bestehenden
"
S.
habe
"
subjektiv
empfundene
gegebenenfalls
auch
wahnhaft
wahrgenommene
Provokation
"
Verhalten
mehr
"
steuern
"
können
projiziere
eigenen
Aggressionen
vermeintlich
feindselige
Handlungsformen
anderer
Personen
"
S.
wird
Urteilsgründen
belegt
.
Auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ergeben
insoweit
hinreichenden
Anhaltpunkte
.
festgestellten
Taten
Angeklagten
richteten
vormalige
Freundin
gewünschte
Aussprache
verweigerte
Passanten
beistehen
wollte
Schüler
zuvor
Steinchen
Auto
Angeklagten
geworfen
Zigarettenrauch
Gesicht
geblasen
hatten
Polizeibeamte
Fällen
kamen
Angeklagten
festnehmen
wollten
.
Lediglich
Fall
versuchten
Diebstahls
lassen
Feststellungen
erkennen
Angeklagte
offenkundig
ausging
Fahrzeug
erkennbar
gebraucht
werde
mitnehmen
dürfe
;
auch
weist
Annahme
Kammer
aber
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
.
3
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuen
Verhandlung
Entscheidung
.
Senat
war
Umstand
allein
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
gehindert
auch
Freispruch
aufzuheben
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
.
Krehl