BESCHLUSS StR 29 . Mai Strafsache 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 29 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Oktober zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf vorsätzlichen Körperverletzung Fällen Fällen Tateinheit Widerstand Vollstreckungsbeamte versuchten Diebstahls freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg . 1 . Überzeugung sachverständig beratenen Strafkammer befand Angeklagte chronifizierten Tatzeit akuten schizophrenen Psychose Begehung Körperverletzungsdelikte Fällen tateinheitlich begangenen Widerstands Vollstreckungsbeamte Zustand auch motivationaler Ebene vollständig aufgehoben waren § StGB Begehung versuchten Diebstahls Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befand völlige Aufhebung ausgeschlossen werden konnte . Zustandes bedingten Wahnerlebens seien auch Zukunft erhebliche Straftaten auch Bereich Gewalttaten erwarten . psychiatrische Behandlung Angeklagten könne nur geschützten Bedingungen Maßregelvollzuges erfolgen . 2 . Voraussetzungen § StGB werden Urteilsfeststellungen hinreichend belegt . Landgericht hat bereits hinreichend dargelegt Angeklagte Begehung Anlasstaten sicher schuldunfähig erheblich vermindert schuldfähig war . ist noch ausschlaggebend Strafkammer Begehung Körperverletzungsdelikte tateinheitlich begangenen Widerstands Vollstreckungsbeamte Ausschluss Steuerungsfähigkeit angenommen hat StGB Schuldfähigkeit ; StGB . Aufl . § . 5 ; vgl. aber auch . fehlt jedenfalls tatsächlichen Grundlage Annahme jeweils akuten Schubs Erkrankung insbesondere auch spezifischen Zusammenhangs Erkrankung einzelnen Taten . Allein Diagnose schizophrenen Psychose führt genommen Feststellung generellen zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung Aufhebung Schuldfähigkeit vgl. NStZ-RR . Erforderlich ist vielmehr stets konkretisierende Darlegung Weise festgestellte psychische Störung Begehung Taten Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat vgl. . Strafkammer schließt insoweit Beurteilung Sachverständigen wesentlichen Befundtatsachen Urteil so wiederzugeben Verständnis Gutachtens Beurteilung Schlüssigkeit erforderlich wäre vgl. Beschluss 14 . April . Sachverständige folgend Kammer abgestellt haben Angeklagte habe jeweiligen Tatzeitpunkt bestehenden " S. habe " subjektiv empfundene gegebenenfalls auch wahnhaft wahrgenommene Provokation " Verhalten mehr " steuern " können projiziere eigenen Aggressionen vermeintlich feindselige Handlungsformen anderer Personen " S. wird Urteilsgründen belegt . Auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ergeben insoweit hinreichenden Anhaltpunkte . festgestellten Taten Angeklagten richteten vormalige Freundin gewünschte Aussprache verweigerte Passanten beistehen wollte Schüler zuvor Steinchen Auto Angeklagten geworfen Zigarettenrauch Gesicht geblasen hatten Polizeibeamte Fällen kamen Angeklagten festnehmen wollten . Lediglich Fall versuchten Diebstahls lassen Feststellungen erkennen Angeklagte offenkundig ausging Fahrzeug erkennbar gebraucht werde mitnehmen dürfe ; auch weist Annahme Kammer aber Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit . 3 . Sache bedarf insgesamt neuen Verhandlung Entscheidung . Senat war Umstand allein Angeklagte Revision eingelegt hat gehindert auch Freispruch aufzuheben § Abs. Satz StPO ; vgl. . Krehl