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471 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
StR
13
.
August
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
13
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Auflösung
Gesamtfreiheitsstrafe
Einbeziehung
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
ist
unbegründet
Abs.
.
Erörterung
bedarf
nur
Folgendes
:
1
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklageschrift
13
.
Mai
wurde
Angeklagten
u.a.
Last
gelegt
Zeitraum
29
.
Juni
11
.
September
täglich
Fällen
minderjährigen
Geschädigten
Willen
vaginalen
Geschlechtsverkehr
durchgeführt
haben
.
Landgericht
hat
festgestellt
"
mindestens
Fällen
"
vaginalen
Geschlechtsverkehr
Willen
Geschädigten
kam
.
ist
ausgegangen
angeklagten
Tatzeitraums
dreimal
wöchentlich
jedenfalls
aber
mindestens
Fällen
abgeurteilten
Straftaten
kam
.
weiteren
angeklagten
Fälle
hat
Strafkammer
Verfahren
Hauptverhandlung
verkündetem
Beschluss
gemäß
§
Abs.
eingestellt
"
auch
Restzweifel
Hinblick
Anzahl
Übergriffe
Rechnung
tragen
"
.
2
.
Verfahrensweise
ist
rechtlich
beanstanden
;
Entscheidungen
4
.
Strafsenats
stehen
anders
Generalbundesanwalt
meint
.
Beschlusses
4
.
Strafsenats
29
Juli
hatte
landgerichtliche
Urteil
Bestand
ursprünglich
angeklagten
Betäubungsmitteltaten
bereits
Art
Menge
unerlaubt
eingeführten
Betäubungsmittel
unterschieden
landgerichtliche
Beschluss
gemäß
§
Abs.
näher
konkretisierte
Taten
umfasste
.
war
schon
zweifelhaft
angeklagten
unterschiedlichen
Taten
eingestellt
abgeurteilt
waren
.
Beschluss
4
.
Strafsenats
13
.
April
ist
entscheidend
gewesen
Landgericht
Verurteilung
Tatzeitraum
Grunde
gelegt
hat
schon
hinreichend
bestimmten
Endzeitpunkt
Teil
abgeurteilten
Straftaten
Anfangszeitpunkt
fehlte
Anklage
Grunde
liegenden
Tatzeitraum
verkürzt
war
Gründe
Verkürzung
Tatzeitraums
Urteil
entnehmen
waren
.
Entsprechendes
gilt
Beschluss
4
.
Strafsenats
3
.
Dezember
;
Teileinstellung
gemäß
§
Abs.
bezog
auch
dort
Verurteilung
übrigen
Fälle
Anklage
nachvollziehbar
verkürzten
Tatzeitraum
.
Anders
liegt
Fall
hier
:
Landgericht
hat
sämtlicher
gleichförmiger
weiter
konkretisierbarer
Taten
gesamten
angeklagten
Tatzeitraum
Grunde
gelegt
Verurteilung
Beschluss
gemäß
§
Abs.
vollständig
ausgeschöpft
.
Somit
bleiben
Zweifel
Umfang
abgeurteilten
auch
eingestellten
Taten
.
auch
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
nachvollziehbar
Unterscheidbarkeit
gleichförmigen
Serientaten
Einstellungsentscheidungen
gemäß
§
Abs.
StPO
höhere
Anforderungen
stellen
vgl.
Beschluss
7
.
Oktober
NStZ-RR
51
;
Urteil
26
.
Oktober
§
Abs.
Wiederaufnahme
Tatkonkretisierungen
Anklageschriften
vgl.
Urteil
11
.
Januar
BGHSt
46
;
7
.
Aufl
.
.
5
;
Meyer-Goßner/Schmitt
57
.
Aufl
.
.
jeweils
Verurteilungsfall
Urteilsgründen
vgl.
Kuckein
aaO
§
.
9a
;
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
§
.
jeweils
Verurteilungen
Teilfreisprüchen
Anzahl
festgestellten
Taten
Anzahl
angeklagten
Taten
unterschreitet
vgl.
Beschlüsse
10
.
Mai
§
Abs.
Teilfreispruch
13
.
Dezember
§
Abs.
Teilfreispruch
.
gleichförmigen
Serientaten
vorzunehmende
genaue
zeitliche
Eingrenzung
Einzelfälle
Individualisierung
Differenzierung
ist
schon
regelmäßig
Anklage
noch
Urteilsfeststellungen
möglich
vgl.
aaO
.
Anzahl
gegebenenfalls
tatrichterlicher
Schätzung
festgestellten
Taten
kann
nur
Gesamtzahl
angeklagten
Taten
gestellt
Differenz
hier
ermittelt
werden
dann
Einstellungsentscheidung
§
Abs.
Ausdruck
kommt
.
Verfahrensweise
lässt
auch
Zweifel
Umfang
Gesetzesverletzungen
weiterverfolgt
werden
sollen
vgl.
Beulke
26
.
Aufl
.
.
8)
.