BESCHLUSS StR 13 . August Strafsache sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 13 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . Dezember wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Auflösung Gesamtfreiheitsstrafe Einbeziehung Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt ist unbegründet Abs. . Erörterung bedarf nur Folgendes : 1 . unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift 13 . Mai wurde Angeklagten u.a. Last gelegt Zeitraum 29 . Juni 11 . September täglich Fällen minderjährigen Geschädigten Willen vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt haben . Landgericht hat festgestellt " mindestens Fällen " vaginalen Geschlechtsverkehr Willen Geschädigten kam . ist ausgegangen angeklagten Tatzeitraums dreimal wöchentlich jedenfalls aber mindestens Fällen abgeurteilten Straftaten kam . weiteren angeklagten Fälle hat Strafkammer Verfahren Hauptverhandlung verkündetem Beschluss gemäß § Abs. eingestellt " auch Restzweifel Hinblick Anzahl Übergriffe Rechnung tragen " . 2 . Verfahrensweise ist rechtlich beanstanden ; Entscheidungen 4 . Strafsenats stehen anders Generalbundesanwalt meint . Beschlusses 4 . Strafsenats 29 Juli hatte landgerichtliche Urteil Bestand ursprünglich angeklagten Betäubungsmitteltaten bereits Art Menge unerlaubt eingeführten Betäubungsmittel unterschieden landgerichtliche Beschluss gemäß § Abs. näher konkretisierte Taten umfasste . war schon zweifelhaft angeklagten unterschiedlichen Taten eingestellt abgeurteilt waren . Beschluss 4 . Strafsenats 13 . April ist entscheidend gewesen Landgericht Verurteilung Tatzeitraum Grunde gelegt hat schon hinreichend bestimmten Endzeitpunkt Teil abgeurteilten Straftaten Anfangszeitpunkt fehlte Anklage Grunde liegenden Tatzeitraum verkürzt war Gründe Verkürzung Tatzeitraums Urteil entnehmen waren . Entsprechendes gilt Beschluss 4 . Strafsenats 3 . Dezember ; Teileinstellung gemäß § Abs. bezog auch dort Verurteilung übrigen Fälle Anklage nachvollziehbar verkürzten Tatzeitraum . Anders liegt Fall hier : Landgericht hat sämtlicher gleichförmiger weiter konkretisierbarer Taten gesamten angeklagten Tatzeitraum Grunde gelegt Verurteilung Beschluss gemäß § Abs. vollständig ausgeschöpft . Somit bleiben Zweifel Umfang abgeurteilten auch eingestellten Taten . auch Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat ist nachvollziehbar Unterscheidbarkeit gleichförmigen Serientaten Einstellungsentscheidungen gemäß § Abs. StPO höhere Anforderungen stellen vgl. Beschluss 7 . Oktober NStZ-RR 51 ; Urteil 26 . Oktober § Abs. Wiederaufnahme Tatkonkretisierungen Anklageschriften vgl. Urteil 11 . Januar BGHSt 46 ; 7 . Aufl . . 5 ; Meyer-Goßner/Schmitt 57 . Aufl . . jeweils Verurteilungsfall Urteilsgründen vgl. Kuckein aaO § . 9a ; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § . jeweils Verurteilungen Teilfreisprüchen Anzahl festgestellten Taten Anzahl angeklagten Taten unterschreitet vgl. Beschlüsse 10 . Mai § Abs. Teilfreispruch 13 . Dezember § Abs. Teilfreispruch . gleichförmigen Serientaten vorzunehmende genaue zeitliche Eingrenzung Einzelfälle Individualisierung Differenzierung ist schon regelmäßig Anklage noch Urteilsfeststellungen möglich vgl. aaO . Anzahl gegebenenfalls tatrichterlicher Schätzung festgestellten Taten kann nur Gesamtzahl angeklagten Taten gestellt Differenz hier ermittelt werden dann Einstellungsentscheidung § Abs. Ausdruck kommt . Verfahrensweise lässt auch Zweifel Umfang Gesetzesverletzungen weiterverfolgt werden sollen vgl. Beulke 26 . Aufl . . 8) .